Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Papiere ausgegeben werden; endlich durch Hinterlegung bei Bankhäusern 
und Bankinstituten. 
In den vom Verwaltungsrathe über den Geldverkehr festzustellen- 
den Normen muß vorgesehen werden, daß die der Gesellschaft aus dem 
Depositenverkehr und dem Inkassogeschäft (Nr. 7.) zufließenden Gelder, 
insoweit solche nicht baar bereit zu halten sind, ausschließlich durch Dis- 
kontirung, Kauf und Beleihung von Wechseln und Schatzanweisungen 
oder durch Beleihung von anderen Werthpapieren) letzteres jedoch nur 
bis zur Höhe eines Drittheils dieser Gelder, rentbar gemacht werden 
dürfen. 
beleh Der Gesellschaft ist untersagt, ihre eigenen Aktien zu kaufen oder zu 
eleihen. 
Die Gebühren= oder Provisionssätze, welche die Gesellschaft bei ihren Ge. 
schäfter zu erheben hat, bestimmt ein von dem Verwaltungsrathe zu erlassendes 
eglement. 
Artikel 3. 
Die Anlage von Geldern in Grundeigenthum ist nur dann gestattet, wenn 
die Erwerbung den Zweck hat, einem Ausfall an Forderungen vorzubeugen; auch 
in diesem Falle ist, unter Berücksichtigung dieses Zweckes, die baldthunlichste 
Wiederveräußerung des erworbenen Grundstückes zu bewirken. 
Die vorstehende Bestimmung bezieht sich nicht auf die Erwerbung eines 
Geschäftslokals, wenn dieselbe als nothwendig oder nützlich erkannt werden sollte. 
Eine solche Erwerbung darf ohne vorgängige Zustimmung des Verwal- 
tungsrathes nicht geschehen. « 
Artikel 4. 
Zur Erreichung der im Artikel 2. bezeichneten Zwecke ist die Gesellschaft 
auch berechtigt, mit bestehenden landschaftlichen Wereinen und Grundkredit-An- 
stalten besondere Geschäftsverträge zu schließen. — Diese sollen insbesondere zum 
Zwecke haben, Central. Pfandbriefe für Rechnung dieser Vereine und an Stelle 
derjenigen Pfandbriefe, welche die Vereine statutmäßig auszufertigen berechtigt 
sind, zu emittiren und den Vereinen die Central. Pfandbriefe zu überweisen, oder 
denselben den dafür zu vereinbarenden Kurswerth zu vergüten, wogegen sich die 
genannten Vereine Behufs Verzinsung und Amortisation dieser Gentnsl Pfandbriefe 
zu den entsprechenden Leistungen an die Gesellschaft verpflichten. 
Artikel 5. 
Die Gesammtsumme der von der Gesellschaft in Umlauf gesetzten Central= 
Pfandbriefe darf nicht den zwanzigfachen Betrag des baar eingezahlten Grund- 
kapitals übersteigen. — Außer Anschlag bleiben hierbei die auf Grund der im 
Artikel 4. gedachten Verträge mit den landschaftlichen Vereinen und anderen 
Grundkredit-Anstalten zu emittirenden Central-Pfandbriefe, sowie ferner die aus- 
gegebenen Kommunal.Obligationen. 
Art.
	        
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