Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Aktien im Gesammtbetrage des vierten Theiles des Gesellschaftskapitals besitzen 
und bei der Gesellschaft deponiren, unter Angabe des Zweckes der Berufung 
beantragt wird. 
Artikel 48. 
Die Einberufung der Generalversammlungen ist von dem Präsidenten der 
Gesellschaft in den Gesellschaftsblättern unter Angabe des Jweckes der Versamm- 
lung und der Verhandlungsgegenstände wenigstens 21 Tage vor dem Tage der 
Versammlung bekannt zu machen. 
Artikel 49. 
In den Generalversammlungen führt der Präsident der Gesellschaft den 
Vorsitz. — Er bestimmt die Ordnung der zu verhandelnden Gegenstände und 
ernennt die Skrutatoren. 
Ueber die Verhandlungen ist ein gerichtliches oder notarielles Protokoll 
aufzunehmen, welches nicht die Diskussionen, sondern nur die Resultate der Ver- 
handlungen darzustellen und nach Angabe der Skrutatoren die Zahl der vertretenen 
Aktien und Stimmen anzuzeigen hat. — Das Protokoll ist mindestens vom 
Vorsitzenden, den Skrutatoren, den anwesenden Revisoren und den anwesenden 
Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu unterzeichnen. 
Artikel 50. 
Die Generalversammlung hat den Bericht der Direktion über die Ver- 
waltung und den Stand der Gesellschaftsangelegenheiten entgegenzunehmen und 
darüber zu beschließen. 
Sie hat, soweit es nöthig ist, die Mitglieder des Verwaltungsrathes und 
die Revisoren zu wählen und den Werth der Anwesenheitsmarken zu bestimmen. 
Sie beschließt über den Bericht der Revisoren. 
Sie ist berechtigt, wenn die Rechnungen und Bilanzen nicht sogleich ge- 
nehmigt werden, einen Revisionsausschuß zur Superrevifion zu ernennen. « 
Sie ist berechtigt, über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit des 
Präsidenten, der Direktion und der Mitglieder des Verwaltungsrakhes gegen die 
Gesellschaft und über die zu diesem Zwecke einzuleitenden Schritte Beschlüsse zu 
fassen und zur Ausführung derselben Bevollmächtigte zu wählen. 
Sie hat über die durch die Direktion eingebrachten Anträge des Verwaltungs. 
rathes in Bezug auf neue Aktien- Emissionen, auf Aenderungen der Statuten, 
sowie auf deren Auflösung, beziehentlich die Vereinigung mit anderen Gesellschaften 
oder die Verschmelzung letzterer, vorbehaltlich der staatlichen Genehmigung, zu 
beschließen. 
Artikel 51. 
Die Generalversammlung hat nur über diejenigen Gegenstände zu ver- 
handeln und zu beschließen, welche bei der Einberufung auf die Tagesordnung 
gesetzt worden sind. 
Anträge, welche von wenigstens 20 stimmberechtigten Aktionairen unter- 
zeichnet und dem Präsidenten der Gesellschaft mindestens sechs Wochen vor Zu- 
(Nr. 7634.) sam-
	        
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