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anklebenden Rechten und Verpflichtungen ohne Weiteres Eigenthum ter Ober-
schlesischen Eisenbahngesellschaft und die Auflösung der Wilhelmsbahn-Gesellschaft
ohne Weiteres herbeigeführt, deren Liquidation die Oberschlesische Eisenbahngesell.
schaft für eigene Rechnung hierdurch übernimmt. Die Wilhelmsbahn-Gesellschaft
ist nicht berechtigt, in anderer Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegen-
stand ihres Unternehmens zu ändern oder auszudehnen oder Bestandtheile bres
Eigenthums zu veräußern oder zu verpfänden, oder ihr Grundkapital durch
Emission von Aktien oder Anleihen zu erhöhen.
Die Nummern der in Gemäßheit des §. 4. nicht umgetauschten Wilhelmsbahn-
Aktien, welche in Folge der vorbemerkten Kündigung zur bestimmten Zahlungszeit
nicht eingelöst werden möchten, werden zehn Jahre hinter einander Behufs
Empfangnahme der Zahlung jährlich öffentlich aufgerufen. Diejenigen Aktien,
welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur
Einlösung präsentirt sind, werden durch diese Säumniß ohne Weiteres werthlos,
welches alsdann unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Aktien
öffentlich bekannt gemacht wird. Die Kosten dieser Bekanntmachungen werden
aus dem auf die nicht eingelösten Aktien fallenden Kapitalbetrage entnommen,
dessen Ueberschuß sodann der Beamten Pensions- und Unterstützungskasse der
Oberschlesischen Eisenbahn zufällt.
Bei der Einlösung der Aktien sind die beim Ablaufe jener, im Eingange
dieses Paragraphen stipulirten sechsmonatlichen Kündigungsfrist noch nicht zahl-
fälligen Dividendenscheine resp. Zinskupons mit abzuliefern, widrigenfalls der Geld-
betrag derselben von der Abfindung in Abzug gebracht wird.
K. 8.
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal der Wilhelmsbahn geht mit
Auflösung der Königlichen Direktion der Wilhelmsbahn (ckr. J. 1.) in den Dienst
der Königlichen Verwaltung der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft über, welche
die mit jenem Personal zur Zeit bestehenden Verträge zu erfüllen hat. — Die
für die Veaen der Wilhelmsbahn, deren Wittwen und Kinder bestehende Pen-
sions= und Unterstützungskasse, die Beamten-Krankenkasse, die Beamten-Sterbe-
kasse, sowie die Arbeiter-Kranken- und Unterstützungskasse bleiben nach den be-
treffenden Statuten bestehen, wenn nicht mit Zustimmung der beiderseitigen
Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kassen mit den entsprechenden der
Oberschlesischen Bahn zu Stande kommt.
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft tritt in alle rücksichtlich der er-
wähnten Kassen von der Wilhelmsbahn übernommenen Verbindlichkeiten ein.
8. 9.
Die auf das Jahr 1869. fallende Dividende der Aktionaire der Wilhelms.
bahn wird von der seitherigen Vertretung der Gesellschaft, oder aber — sofern
die Verwaltung der Bahn schon früher an die Königliche Direktion der Ober-
schlesischen Eisenbahn übergegangen sein möchte — von dieser letzteren berechnet
und nach Anhörung des Gutachtens des Verwaltungsrathes der Wilhelmsbahn
vom Koöniglichen Handelsministerium festgesetzt. "
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