Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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von 30,000 Thalern die zur Ausführung der vom Kreise weiter unternommenen 
Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer ferneren Anleihe zu be- 
schaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke 
auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger 
unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 50,000 Thalern 
ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch 
der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Ge- 
setzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 
50,000 Thalern, in Buchstaben: funfzig Tausend Thalern, welche in folgenden 
Apoints: 
50 àK 500 Thaler = 25,000 Thaler, 
70 à 20 — 14000 
70 à 100 — 7,000. 
60 à 55 -3,000 
40 à 25 —= 1,000 
= 50,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf 
Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folge- 
ordnung jährlich vom Jahre 1875. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent 
des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen, 
zu tilgen find, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung 
mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen 
die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach- 
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. April 1870. 
. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
(Nr. 76855.) 48 Pro-
	        
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