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In jeder Ortschaft macht nur das innerhalb der Feldmark belegene Besitz-
thum stimmberechtigt.
S. 20.
Die Wahlkommissarien ernennt das erste Mal die Regierung, später der
Deichhauptmann. Bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Verpflichtung
zur Annahme unbesoldeter Stellen, zu denen in dieser Beziehung auch das Amt
der Deichgeschworenen gerechnet wird, kommen die Vorschriften über die Gemeinde-
wahlen analogisch zur Anwendung.
C. 21.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungesällen des
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Repräsentant
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in dem Deichverbande aufgiebt,
oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt.
(. 22.
Zur Verwaltung der Deichkasse wird ein Deichrentmeister angestellt, außer-
dem und neben diesem Beamten ein besonderer Deichsekretair.
Wegen Anstellung der erforderlichen Unterbeamten entscheiden die Bestim-
mungen des Normalstatuts vom 14. November 1853.
g. 23.
Die allgemeinen Bestimmungen fuͤr künftig zu erlassende Deichstatute vom
14. November 1853. (Gesetz-Saniml. für 1853. S. 935. ff.) haben für den
Deichverband Gültigkeit, soweit sie in Vorstehendem nicht abgeändert sind.
S. 24.
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes-
herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Leonhardt.
(Nr. 7689.)