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die Vereinigung mehrerer solcher Kassen zu einer gemeinschaftlichen Kasse,
die Zuschlagung einzelner Landestheile zu einem bereits bestehenden
Kassenverbande,
die Errichtung neuer solcher Kassen mit juristischer Persönlichkeit, mit
Beitragspflicht aller öffentlichen Elementarlehrerstellen innerhalb
eines gewissen Bezirks und mit Berechtigung zur administrativen
Beitreibung der jährlichen und einmaligen #atütemmähigen Beiträge,
sowie der Antrittsgelder der Theilnahmepflichtigen,
wobei jedoch überall die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen zur
Geltung kommen und die bereits erworbenen Rechte der einzelnen Theil-
nehmer gewahrt werden müssen,
erfolgt durch Königliche Verordnung, welche durch die Amtsblätter der betheiligten
Bezirke zu verkündigen ist.
S. 11.
Für diejenigen Landestheile, in welchen derartige Kassen unter der Leitung
von Staatsbehörden nicht bestehen, sind solche spätestens bis zu dem in F. 2. an-
egebenen Zeitpunkte nach den in diesem Gesetze vorgeschriebenen Normen gleich-
166 durch Königliche Verordnung ins Leben zu rufen, insofern nicht anderweitig
in noch auskömmlicherer Weise daselbst für die Lehrer-Wittwen und Waisen ge-
sorgt ist.
S. 12.
Durch dieses Gesetz werden weder bestehende Gerechtsame der Lehrer-Wittwen
und Waisen, noch besondere Leistungen zu deren Gunsten aufgehoben. Diese Ge-
rechtsame und Leistungen werden jedoch, soweit sie nicht an einem privatrecht.
lichen Titel beruhen, auf die nach den 89. 3. und 4. zu gewährenden Zuschüsse
zu den Wittwen- und Waisenkassen angerechnet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Dezember 1869.
(L. S.) Wilhelm.
v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen.
(Nr. 7564—7565.) “ (Fr. 7565.)