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Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse
haben, mue sich bei der Abstimmung entfernen.
Ueber Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll geführt.
Zur Führung des Protokolls, sowie zu kalkulatorischen und anderen
Hülfsleistungen kann der Verwaltungsrath für Rechnung der Gesellschaft sich
der Beihülfe geeigneter, aus der Gesellschaftskasse zu remunerirender Sachver-
ständiger bedienen.
Die Mitglieder der Direktion können, abgesehen von vertraulichen Sitzun-
gen, den Sitzungen des Verwaltungsrathes mit berathender Stimme beiwohnen.
F. 6.
Ressort und Befugnisse.
Der Verwaltungsrath ist ein Organ der Aktionaire, durch welches diese
möglichst genaue Kenntniß vom gesammten Betriebe der Angelegenheiten der
Gesellschaft nehmen und in den Eeneralversammlungen die ihnen nöthig schei-
nenden Aufschlüsse erlangen können. Er überwacht die Geschäftsführung in allen
Zweigen der Verwaltung. Der Verwaltungsrath kann deshalb von der Di-
rektion zu jeder Zeit Auskunft über die Verwaltung im Allgemeinen und über
spezielle Fragen verlangen und ist berechtigt, durch Kommissarien die Akten,
Bücher und Rechnungen einzusehen.
Vornehmlich ressortirt von ihm die Kontrole des Finanzwesens der Ge-
sellschaft, weshalb er den von der Direktion bewirkten ordentlichen und außer-
ordentlichen Revisionen der Hauptkasse durch Kommissarien beiwohnen, auch für
sich allein zu jeder Zeit außerordentliche Kassenrevisionen nach vorgängiger Be-
nachrichtigung der Direktion vornehmen kann.
Dem Verwaltungsrathe sind von der Direktion regelmäßig die jährlichen
Bilanzen zur Prüfung und Dechargirung vorzulegen. Zu diesem Behufe wählt
der Verwaltungsrath aus seiner Mitte oder aus der Zahl der in Preußen
wohnhaften Aktionaire drei Revisoren, welche die vorgelegten Bilanzen speziell
zu prüfen und über den Befund dem Verwaltungsrathe schriftlichen Bericht zu
erstatten haben. Letzterer ist ermächtigt, auf diesen Bericht der Direktion
Decharge zu ertheilen, wenn sich gegen die Bilanz nichts zu erinnern gefunden,
oder wenn die gemachten Erinnerungen erledigt sind. Entgegengesetzten Falles
hat der Verwaltungsrath der nächsten Generalversammlung, welcher das Resultat
der Prüfung stets mitzutheilen ist, die Beschlußnahme über die Verfolgung oder
die Bestätigung der unerledigten Erinnerungen resp. über die Ertheilung der
Decharge anheimzustellen. Die bei der ersten ordentlichen Generalversammlung
nach Ablauf der Bauzeit zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung, sowie
die Bilanzen für die Bauzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen) die in
jedem folgenden Jahre zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen
Jahres, in welchem sie gewählt sind.
Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehören
insbesondere:
a) die Bestimmung der Einzahlung auf die Aktien (G. 17. des Statuts)
und der Ausschreibung; 0)
die