Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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vom ?3 Februar 1843. zur servitutarischen Benutzung resp. als Eigenthum 
erworben. 
Darnach steht die Entscheidung darüber, welche Grundstücke für obige Zwecke 
in Anspruch zu nehmen sind, der Regierung in Königsberg zu, mit Vorbehalt des 
innerhalb einer Präklufivfrist von sechs Wochen einzulegenden Rekurses an den 
Minister fuͤr die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigung erfolgt ebenfalls durch 
die Regierung in Königsberg, vorbehaltlich des dem Provokaten zustehenden Re- 
kurses an das Revisionskollegium für Landeskultursachen in Berlin (§9. 45. bis 
51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843.). 
Wegen Auszahlung der Geldvergütigung für die der Expropriation unter- 
worfenen Grundstücke kommen die für den Chausseebau hierüber in der Provinz 
Preußen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung. 
G. 5. 
An der Spitze des Verbandes steht ein Schaudirektor und ein Vorstand 
von dreizehn Mitgliedern. v 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Nur für die baaren Auslagen ist dem 
Schaudirektor eine Remumeration vom Vorstande festzusetzen. 
S. 6. 
Der Vorstand besteht aus: 
a) dem Besitzer von Frrrihäftüe, 
b) dem Besitzer von Friedrichsthal) 
) dem Besitzer von Wilhelmsthal, 
d) zwei Abgeordneten des Königlichen Forstfiskus, 
e) einem Abgeordneten für Groß- und Klein-Jerutten, 
3 einem Abgeordneten für Olschienen, Caspersguth, Wawroschen und Wallen, 
8) einem Abgeordneten für Bährenbruch, Neu- und Alt-Czayken und Zielonen, 
h) einem Abgeordneten für Gawrzialken, Jeromin, Bialigrund, Wyseggo 
und Conraden, 
io) einem Abgeordneten für Radostowen, Zielonigrund, Auerswalde und 
Neu= Suchoroß, 
k) einem Abgeordneten für Lipowiec, Kelbassen und Alt- Suchoroß, 
einem Abgeordneten für Fürstenwalde, Lucka und Wujaken, 
m) einem Abgeordneten für Liebenberg. 
Die Abgeordneten zu e. bis m. werden, nebst einer gleichen Zahl von 
Stellvertretern, von den Schulzen der betreffenden Ortschaften aus der Mitte der 
bethelligten Besitzer auf sechs Jahre gewählt. 
er Stellvertreter nimmt in Krankheits- und sonstigen Behinderungsfällen 
des Abgeordneten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Deputirte 
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in den zum Wahlbezirk gehörigen 
Ortschaften aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz in einem entfernten Orte 
nimmt. Die Mitglieder des Vorstandes wählen den Schaudirektor auf zwölf 
Jahre. Diese Wahl unterliegt der Bestätigung der Regierung zu Königsberg. 
(Nr. 7570.) Wird
	        
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