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½) Es wird dem Fürsten nachgelassen, seinen Dienern eine angemessene Uniform
zu ertheilen, jedoch muß dieselbe zur Genehmigung bei Unserem betreffenden
Königlichen Ministerium angezeigt, und damit das Tragen der Königlich
Württembergischen Kokarde verbunden werden.
3) Die unter gleichen Verhältnissen mit Unsern Staatsdienern angestellten fürst-
lichen Justiz= Polizei= und Forst-Beamten haben den Rang unmittelbar nach
Unsern Königlichen Beamten gleicher Kategorie, und sind auch hinsichtlich
des Gerichtsstandes diesen gleichgestellt.
4) Diejenigen fürstlichen Privatdiener, welche, ständen sie in derselben Kategorie
im Sraatsdienste, von der Gerichtsbarkeit der Orts-Obrigkeit erimirt seyn
würden, genießen dieselbe Eremtion und sind der Gerichtsbarkeit Unserer
Oberamts-Gerichte, zutrefsenden Falls der fürstlichen Amts-Gerichte, untergeordnet.
Nach dieser Unserer Erklärung haben sich nun alle Königlichen Landes-Stellen
und Behbrden in Beziehung auf die Beurtheilung der staatsrechtlichen Verhältnisse
des fürstlichen Hauses Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst in vorkommen=
den Fällen genau zu achten.
So geschehen in Unserer Koniglichen Haupt= und Residenz-Stadt Stuttgart
den 1. November 1829.
Wilheim.
DOer Minister des Innern:
v. Schmidlin.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats, Sekretär,
Vellnagel.