Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Artikel 17. 
In §6. 39. Nr. 1. des Statuts fallen weg die Worte: foder deren 
Stellvertreter." 
Artikel 18. 
§. 40. des Statuts wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende Be- 
stimmung: 
Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Stell- 
vertreter ist eine sechsjährige. 
Wahlen finden nur alle zwei Jahre statt, und zwar in dem ersten und 
zweiten Wahljahre die Wahl von je sechs Mitgliedern und drei Stellvertretern, und 
im dritten Wahljahre von fünf Mitgliedern und zwei Stellvertretern. Die 
Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Erfolgt das Ausscheiden einzelner Mitglieder innerhalb der Amtsdauer, 
so tritt der vom Verwaltungsrathe zu wählende Stellvertreter bis zur nächsten 
ordentlichen Generalversammlung, in welcher eine Wahl vorzunehmen ist, an 
seine Stelle. 
Die Generalversammlung nimmt demnächst die Wahl für die Restwahl- 
zeit des Ausscheidenden vor. 
Bei innerhalb der Wahlzeit ausscheidenden Stellvertretern tritt Ersatz 
für die Restwahlzeit durch die nächste wählende Generalversammlung ein. 
Transitorische Bestimmung. 
Gemäß Artikel 18. wird von der auf die Allerhöchste Genehmigung dieses 
Statutnachtrages folgenden Generalversammlung ab verfahren. 
So lange die Zahl der nach den bisherigen Wahlbestimmungen aus- 
scheidenden Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrathes mit der in 
Artikel 18. vorgesehenen Anzahl nicht übereinstimmt, werden diejenigen derselben, 
für welche eine Wahl vorzunehmen, durch das Loos in folgender Art bestimmt: 
ist die Zahl größer, so bleiben die nicht Ausgeloosten bis zum folgenden 
Wahljahre in Funktion; 
ist die Zahl geringer, so wird die fehlende Anzahl aus denjenigen aus- 
geloost, deren Wahlperiode im folgenden Jahre abläuft. 
Artikel 19. 
S. 42. des Statuts wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende Be- 
stimmung: 
Die zum Ausschusse geörenden Mitglieder des Verwaltungsrathes er- 
halten keine Remuneration, sondern nur Erstattung für Auslagen und Kosten. 
Art.
	        
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