Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

K. 6. 
Zur Versicherung sind nur solche Mobilien geeignet, welche sich in den #rts 
bei der landschaftlichen Feuersozietät für Westpreußen versicherten Gebäuden, fahiglei. 
ingleichen auf dem Areal des Grundstücks, zu dem diese Gebäude gehören, be- 
finden. Doch dürfen auch Mobilien in Wohnhäusern, welche nicht bei der land- 
schaftlichen Feuersozietät versichert find, zur Versicherung angenommen werden, 
wenn die übrigen Wirthschaftsgebäude des Grundstücks bei dieser Gesellschaft 
versichert sind. 
-ie 
Ein Zwang zur Versicherung von Mobilien findet von Seiten der Sozietät gwanglosekeit 
eben so wenig statt, als die Sozietät zur Annahme von Modiliarversicherungen,d, 
genöthigt werden kann. 4 
S. 8. 
Mobilien, welche bei der landschaftlichen Feuersozietät versichert sind, dürfen Verbot dop. 
nicht anderweit versichert, und eben so wenig Mobilien, welche bereits versichert velter Versiche · 
sind, von der landschaftlichen Feuersozietät zur Versicherung angenommen werden. ¾„ 
Auch dürfen von den in den Gebäuden eines Grundstücks befindlichen 
Mobilien, wenn sie nach F. 9. von der Versicherung nicht ausgeschlossen sind, 
nicht einige bei der landschaftlichen Feuersozietät und andere anderweit versichert 
werden. 
S. 9. 
Von der Versicherung find ausgeschlossen Mobilien, welche sich auf Grund= Aufnahme- 
stücken befinden, die nach der landschaftlichen Taxe oder nach dem am 7. De- Unfähigkeit. 
ember 1867. Allerhöchst bestätigten Zusatze zu I#§. 6. 24. 26. I. Landschafts- 
Reglement zulässigen Werthsermittelung einen die Summe von 500 Thalern 
nicht übersteigenden Werth haben. 
Ferner sind ausgeschlossen Schießpulver und Schießbaumwolle, Dokumente, 
Geld und geldwerthe Awpiers ungefaßte Edelsteine und echte Perlen, unverar- 
beitetes Gold und Silber. 
Schmucksachen, Gold= und Silbergeräthe, Taschenuhren und Gemälde 
elten nur dann als mitversichert, wenn sie in dem Versicherungsantrage und 
in der Polize speziell mit ihren Versicherungssummen aufgeführt sind. 
Im Uebrigen sind alle Gegenstände, die sich von den versicherten Gat- 
tungen in den zur Aufnahme der versicherten Gegenstände bestimmten Räumen 
befinden, in der Versicherung begriffen. 
K. 10. 
Zur Versicherung darf höchstens der gemeine Werth, welchen die Gegen- Srenze der 
stände zur Zeit der Versicherung haben, angenommen werden. #orsicherungs- 
KC. 11. 
Die Versicherung tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem die Prämie zurs 
vollständig zur Kasse der Sozietät geleistet worden ist. * 4 Versche- 
Cr. 7805. s. 12.
	        
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