Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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G. 12. 
Erzshungen Erhöhungen und Erniedrigungen werden ebenso beantragt und angenom- 
Wn men, wie neue Versicherungen. Die Provinzial= oder General-Direktion kann in 
Fällen dieser Art eine neue Deklaration verlangen. 
. 13. 
Dauer der Ist eine kürzere Zeit nicht vereinbart, so gilt der Versicherungsvertrag auf 
Versicherung. ein Jahr. Derselbe erreicht mit der letzten Stunde desjenigen Tages, welcher in 
der Polize als der letzte der Versicherung vermerkt ist, sein Ende. Wird aber 
ein der gezahlten Prämie gleichkommender Betrag als neue Prämie vor dem 
Eintritte dieses Tages eingezahlt und ohne Vorbehalt angenommen, so gilt der 
Vertrag auf die Zeit eines Jahres stillschweigend verlängert. 
K. 14. 
« Wenn der Versicherte in Absicht seiner Immobiliarversicherung aus der 
d .2 landschaftlichen Feuersozietät ausgeschlossen wird, so wird er dadurch glichretig 
* auch aus der Gesellschaft für Mobiliarversicherung ausgeschlossen. Außerdem 
a) Aus. nit die Ausschließung ein: 
!•r•n*n—] a) wenn der Versicherte bei Nachsuchung der Versicherung wissentlich falsche 
Angaben gemacht hat; 
b) wenn die versicherten Gegenstände auch anderweit versichert sind, oder 
wenn in den Gebäuden, in welchen dieselben aufbewahrt werden, sich 
auch solche Gegenstände befinden) welche zur Versicherung bei der land- 
schaftlichen Feuersozietät geeignet und dennoch anderweit versichert sind; 
c) wenn die versicherten Gegenstände ohne Genehmigung der Provinzial= 
direktion aus dem im Versicherungsantrage resp. in der Deklaration als 
Aufbewahrungsort bezeichneten Gebäude entfernt und auf länger als 
acht Tage in feuergefährlichen Gebäuden wieder untergebracht werden. 
Mit der nachträglich ertheilten Genehmigung triti die Versicherung aber 
wieder in Kraft, 
4) wenn der Versicherte sich der nach F. 19. zulässigen Revision beharrlich 
entzieht. 
In allen Fällen der Ausschließung ist die gezahlte Prämie der Sozietät 
verfallen und der Ausgeschlossene hat kein Recht, dieselbe ganz oder theilweise 
urückzufordern oder für einen Brandschaden, welcher sich nach der hinsichtlich der 
Immdbiliarverft gicherung erfolgten Ausschließung oder, in den Fällen a. bis d., 
nach der der Ausschließung zum Grunde liegenden Handlung ereignet hat, eine 
Vergütung zu verlangen, ohne daß es eines vorherigen Ausspruchs der Aus- 
schließung bedarf. v. 
l 
b) durch Unter- Nach einem Brande vermindert sich die Versicherung um den Betrag der 
Eihtt Brandentschädigung. Uebersteigt diese Z der ersten, so ist die Verscherung mit 
dem Tage des Brandes erloschen und die gezahlte Prämie verfallen. K
	        
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