Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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g. 3. 
Die Obligationen werden mit fortlaufenden Nummern nach beiliegendem 
Schema ausgestellt, von der Kommission (F. 2.) unterzeichnet und von dem Ren- 
danten der Kommunalkasse gegengezeichnet) denselben ist ein Abdruck des Privi- 
legilums beizufügen. 6 " 
Den Obligationen werden Zinskupons auf fünf Jahre, sowie die ent- 
Osprechenden Talons, nach dem beigefügten Schema beigegeben, versehen mit dem 
Faksimile des Oberbürgermeisters und der beiden Mitglieder der Kommission 
GC(0. 2.) und unterzeichnet von dem städtischen Kontroleur. Nach Ablauf der ersten, 
sowie jeder folgenden fünfjährigen Periode, erfolgt die Ausgabe einer neuen Zins- 
kupons-Serie nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung (§. 12.) bei der Stadt- 
kasse gegen Ablieferung des Talons, welcher der vorhergehenden Kupons- Serie 
beigedruckt war, oder, wenn solcher abhanden gekommen sein sollte, gegen recht- 
zeitige Vorzeigung der Obligation, auf der die Ausreichung bemerkt wird. Ein 
Amrtisakiennsserepra wegen verlorener oder vernichteter Talons findet nicht statt. 
K. 5 
Von dem Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der 
Betrag derselben an den Vorzeiger durch die Kommunalkasse gezahlt. 
KS. 6. 
Die Zinskupons werden ungültig und werthlos, wenn sie binnen fünf 
Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung nicht präsentirt werden. Die dafür 
ausgesetzten Fonds verfallen zum Vortheile der städtischen Kommunalkasse. 
G. 7. 
Die Nummern der zu tilgenden Obligationen werden jährlich im Monat 
Dezember, und zwar zum erstenmale im Jahre 1872., in öserallicher) vierzehn 
Tage vorher durch die im F. 12. gedachten Blätter angekündigter Sitzung der 
Kommission (G. 2.) durch das Loos bestimmt und vor Ablauf dieses Monats 
durch dieselben Blätter bekannt gemacht, worauf die Auszahlung am 1. Juli 
des nächstfolgenden Jahres erfolgt. 
Die Verloosung geschieht öffentlich unter dem Vorsitze des Oberbürger- 
meisters durch die Kommission (F. 2.). Ueber die Verloosung wird ein von der 
Kommission (F. 2.) zu unterzeichnendes Protokoll aufsgenommen. 
G. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an den hierzu be- 
stimmten Tagen nach dem Nominalwerth durch die städtische Kommunalkasse an 
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit dem zur 
Ausgahlung bestimmten Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen 
auf. Mit letzteren sind zugleich die nach dem Zahlungstermine fälligen Jinskupons 
umd Talons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden 
Kupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons benugt. 
S. 10.
	        
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