191
siudirenden Theologen der Vorwurf des
Lrichtsinns, der Vernachlaͤssigung seiner Stu—-dien
und Pflichten, oder der Unsittlichkeit,
so hat die Pruͤfungs-Kommission sogleich mit
dem akademischen Senate naͤhere Ruͤcksprache
daruͤber zu pflegen, und im Falle, daß der
gemachte Vorwurf zum oͤffentlichen Anstoße
gereicht, den Studirenden von der Pruͤfung
abzuweisen, und an das General-Consistorium
besonderen Bericht daruͤber zu erstatten;
im Falle minderer Vorwürfe aber dem Sendirenden
nicht nur bei seinem Erscheinen zur
Aufnahms-Prüfung eine nachdrückliche Ermahnung
zur Besserung zu ertheilen, sondern
daß dieses geschehen sey, auch in dem
Protokolle der Prüfung ausdrücklich zu bemerken,
damit in dem Atteste seiner Aufnahme
unter die Kandidaten (wenn er derselben
sonst nicht unwürdig befunden wird) davon
Notiz gegeben, und dadurch der Dekan,
in dessen Diöcese sich ein solcher Kandidat
aufb#lt, und dem er sein Aufnahmns Attest
vorzuzeigen hat, aufmerksam gemacht werden
kann, ihn in Ansebung seines tebenswandels
desio sorgfältiger zu beobachten. Auch
ist ein solcher Kandidat bei seiner künftigen
Anstellungs-Prüfung verbunden, seine erfolgte
Besserung durch Zeugnisse der Dekanen,
unter deren Aufsicht er gestanden ist, nachzuweisen
F. IV.
Aufjugebende praktische Probe-Arbeiten
für die Eraminanden.
a) Jedem sich zur Prüfung anmeldenden
Studirenden gibt die Prüfungs-Kommissson
sraͤtestens 4 Wochen vor dem zur Prüfung
anberaumten Termine einen biblischen Tert
192.
auf, woruͤber derselbe eine Predigt auszuarbeiten,
und solche mit der dabei zum
Grunde gelegten Disposition, acht Tage vor
dem ihm bestimmten Tage seiner persoͤnlichen
Stellung zur Pruͤfung, an die Kommission
einzuschicken bat.
b) Bei der Ausarbeitung dieser Predige
bat sich der Studirende genau an die im Terte
liegende Materie zu halten, und die Predige
so populär abzufassen, wie er sie vor einer
gemischten Gemeinde zu halten gedächte.
c) Diese Predigt wird an dem von der
Kommission zu bestimmenden Tage und Orte
beim öffentlichen Sonntags= oder Wochen-Gottesdiensie
vor versammelter Gemeinde,
und im Beiseyn der Prüfungs-Kommissson,
von dem Kandidaten frei aus dem Gedächtnisse
abgelege.
) Nach Endigung der Predige geben die
Eraminatoren dem Kandidaten sogleich die
nötbigen Erinnerungen wegen des Memorirens,
der Deklamation, des dusseren Aunstandes,
und der Aktion.
es)Das Koncept der Predigt zirkulirt
sodann innerhalb der lezten acht Tage vor
der mündlichen Prüfung bei den Mitgliedern
der Kommission, welche demselben ihre
Zensur über Inhalt und Darstellung schriftlich
beilegen.
k) An demselben Tage, an welchem die
Probe= Predigt abgelegt worden ist, oder auch
an dem Tage nachher, bat der Kandidat in dem
Sizungs: tokale der Kommisston, und im
Beiseyn der Mitglieder derselben, mit einigen
dazu bestellten Kindern aus einer öffentlichen
Schule eine kurze Probe im Katecht-