Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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siudirenden  Theologen  der  Vorwurf  des
Lrichtsinns,  der  Vernachlaͤssigung  seiner  Stu—-dien
  und  Pflichten,  oder  der  Unsittlichkeit,
so  hat  die  Pruͤfungs-Kommission  sogleich  mit
dem  akademischen  Senate  naͤhere  Ruͤcksprache
daruͤber  zu  pflegen,  und  im  Falle,  daß  der
gemachte  Vorwurf  zum  oͤffentlichen  Anstoße
gereicht,  den  Studirenden  von  der  Pruͤfung
abzuweisen,  und  an  das  General-Consistorium
  besonderen  Bericht  daruͤber  zu  erstatten;
im  Falle  minderer  Vorwürfe  aber  dem  Sendirenden
  nicht  nur  bei  seinem  Erscheinen  zur
Aufnahms-Prüfung  eine  nachdrückliche  Ermahnung
  zur  Besserung  zu  ertheilen,  sondern
  daß  dieses  geschehen  sey,  auch  in  dem
Protokolle  der  Prüfung  ausdrücklich  zu  bemerken,
  damit  in  dem  Atteste  seiner  Aufnahme
  unter  die  Kandidaten  (wenn  er  derselben
  sonst  nicht  unwürdig  befunden  wird)  davon
  Notiz  gegeben,  und  dadurch  der  Dekan,
in  dessen  Diöcese  sich  ein  solcher  Kandidat
aufb#lt,  und  dem  er  sein  Aufnahmns  Attest
vorzuzeigen  hat,  aufmerksam  gemacht  werden
  kann,  ihn  in  Ansebung  seines  tebenswandels
  desio  sorgfältiger  zu  beobachten.  Auch
ist  ein  solcher  Kandidat  bei  seiner  künftigen
Anstellungs-Prüfung  verbunden,  seine  erfolgte
  Besserung  durch  Zeugnisse  der  Dekanen,
unter  deren  Aufsicht  er  gestanden  ist,  nachzuweisen

F.  IV.
Aufjugebende  praktische  Probe-Arbeiten
  für  die  Eraminanden.
a)  Jedem  sich  zur  Prüfung  anmeldenden
Studirenden  gibt  die  Prüfungs-Kommissson
sraͤtestens  4  Wochen  vor  dem  zur  Prüfung
anberaumten  Termine  einen  biblischen  Tert

192.

auf,  woruͤber  derselbe  eine  Predigt  auszuarbeiten,
  und  solche  mit  der  dabei  zum
Grunde  gelegten  Disposition,  acht  Tage  vor
dem  ihm  bestimmten  Tage  seiner  persoͤnlichen
Stellung  zur  Pruͤfung,  an  die  Kommission
einzuschicken  bat.

b)  Bei  der  Ausarbeitung  dieser  Predige
bat  sich  der  Studirende  genau  an  die  im  Terte
liegende  Materie  zu  halten,  und  die  Predige
so  populär  abzufassen,  wie  er  sie  vor  einer
gemischten  Gemeinde  zu  halten  gedächte.

c)  Diese  Predigt  wird  an  dem  von  der
Kommission  zu  bestimmenden  Tage  und  Orte
beim  öffentlichen  Sonntags=  oder  Wochen-Gottesdiensie
  vor  versammelter  Gemeinde,
und  im  Beiseyn  der  Prüfungs-Kommissson,
von  dem  Kandidaten  frei  aus  dem  Gedächtnisse
  abgelege.

)  Nach  Endigung  der  Predige  geben  die
Eraminatoren  dem  Kandidaten  sogleich  die
nötbigen  Erinnerungen  wegen  des  Memorirens,
  der  Deklamation,  des  dusseren  Aunstandes,
  und  der  Aktion.

es)Das  Koncept  der  Predigt  zirkulirt
sodann  innerhalb  der  lezten  acht  Tage  vor
der  mündlichen  Prüfung  bei  den  Mitgliedern
  der  Kommission,  welche  demselben  ihre
Zensur  über  Inhalt  und  Darstellung  schriftlich
  beilegen.

k)  An  demselben  Tage,  an  welchem  die
Probe=  Predigt  abgelegt  worden  ist,  oder  auch
an  dem  Tage  nachher,  bat  der  Kandidat  in  dem
Sizungs:  tokale  der  Kommisston,  und  im
Beiseyn  der  Mitglieder  derselben,  mit  einigen
  dazu  bestellten  Kindern  aus  einer  öffentlichen
  Schule  eine  kurze  Probe  im  Katecht-