Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

273 — 
4. Verhältniß der Pfandgläubiger. 
G. 50. 
Wegen des Anspruchs der Pfandgläubiger auf die Brandentschädigungs- 
elder, deren Auszahlung und Cession, Emen die Vorschriften im HF. 18. des 
* vom 14. Dezember 1864., betreffend das Pfandrecht und die Befrie- 
digung der Gläubiger im Konkurse, in Anwendung. 
S. 51. 
Sind auf ein in der Anstalt versichertes Gebäude Pfandrechte gerichtlich 
eingetragen, so kann der Gläubiger unter Zustimmung des Schuldners die Auf- 
naheme eines Vermerks hierüber in das Hauptkataster auf Grund beigebrachten 
Auszuges aus dem Hypothekenbuche verlangen. 
Der Vermerk bewirkt, daß: 
1) der Versicherte ohne Zustimmung der betreffenden Pfandgläubiger die 
Versicherung weder auf einen geringeren Prozenttheil herabsetzen, noch 
dieselbe aufheben darfz 
2) die Direktion verpflichtet wird: 
a) von der Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherung durch sie 
(§#. 16. und 17.), " V 
b) von der Herabsetzung des Bauwerths zufolge neuer Abschätzung, 
IP) von der bevorstehenden Auszahlung von Brandentschädigungs-Geldern 
jedem im Kataster vermerkten Gläubiger ungesäumt Kenntniß zu geben. 
Die Direktion hat den Vermerk unter Anführung des Grundes zu löschen, 
sobald ihr die Zustimmung des Gläubigers, oder der Ungrund der Hypothek 
nach richterlichem Urtheile, oder die Löschung der Hypothek nachgewiesen ist. 
Von der Eintragung, sowie von der Löschung des Vermerks hat die 
Direktion dem Versicherten und dem Pfandgläubiger Nachricht zu geben. 
Für die durch vorstehende Bestimmungen der Brandkassen-Verwaltung er- 
wachsenden Mühewaltungen kann nach Anordnung des Ausschusses eine an- 
gemessene Vergütung von den Betheiligten erhoben werden. 
V. Sonstige Leistungen der Anstalt. 
g. 52. 
Sind unversicherte Gebäude oder sonstige Gegenstände auf Anordnung der 
zur Leitung der Löschung zuständigen Behörden oder Personen zerstört oder be- 
schädigt, so hat die Anstalt Ersatz für den Fall zu leisten, daß nach Bezeugung 
er die Löschung leitenden Behörde oder Person: 
1) die Zerstörung oder Beschädigung zum Schutze in der Anstalt versicherter 
Gebäude geschehen und 
2) nicht anzunehmen ist, daß der durch die Anordnung erwachsene Schaden 
auch ohne solche durch den Brand herbeigeführt wäre. 
(Nr. 7638)) Hat
	        
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