Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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S. 4. 
Als Besetzungsfall gilt jede Anstellung, welche eine Pfarrstelle oder stän- 
dige Pfarrgehülfenstelle fest, wenn auch nur bedingt (Gehülfen mit Hoffnung 
auf Nachfolge) verleiht. 
Auf Anstellungen anderer Art leidet dies Gesetz keine Anwendung. 
Jeder Besetzungsfall gilt erst mit der Einführung des Geistlichen in das 
Amt als vollendet. . 5 
Das durch dies Gesetz gewährte Wahlrecht berechtigt, unter den nachfol- 
genden Bestimmungen, zu einer Auswahl aus allen Geistlichen, welche in der 
evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover im geistlichen Amte stehen, 
und aus allen vom Landeskonsistorium als anstellungsfähig für ein solches Amt 
erkannten Kandidaten, mit der Beschränkung, daß 
1) auf Pfarrstellen von mehr als 1200 Thaler Jahresertrag nur solche, 
welche das 45. Lebensjahr) 
2) auf Parrstellen von mehr als 1000 Thaler Jahresertrag nur solche, 
welche das 40. Lebensjahr, 
3) auf Pfarrstellen von mehr als 800 Thaler Jahresertrag nur solche, 
welche das 35. Lebensjahr zurückgelegt haben, gewählt werden dürfen; 
4) das Landeskonsistorium jüngere Jahrgänge der Kandidaten, nach der Zeit 
der Prüfung pro ministerio berechnet, so lange von der Wählbarkeit 
ausschließen kann, als aus älteren Jahrgängen mehr als zwanzig an- 
stellungsfähige Kandidaten übrig sind. 
Ueber alle wählbaren Geistlichen und Kandidaten soll beim Landeskonsisto- 
rium fortlaufend ein der Einsicht der Kirchenvorstände offen liegendes Verzeichniß, 
mit Angabe des Lebensalters der Verzeichneten, geführt werden. 
F. 6. 
Den Geistlichen und Kandidaten ist jede Bewerbung um Stimmen bei 
der Wahl, bei. Strafe der Nichtbestätigung ihrer Wahl und) im Falle späterer 
Entdeckung bei Strafe disziplinarischer Ahndung bis zur Oienstentlassung, 
verboten. 
Doch ist denselben unbenommen, bei der Kirchenbehörde (nicht beim 
Kirchenvorstande) sich für die Stelle bereit zu melden. 
C. 7. 
Tritt ein Besetzungsfall ein, für welchen der Kirchengemeinde nach diesem 
Gesetz das Wahlrecht zusteht, 46 hat, sobald der Ertrag der Stelle festgestellt ist 
(§. 15.), die Kirchenregierung dem Kirchenvorstande mitzutheilen, welche Personen 
nach §. 5. für die Stelle überhaupt wählbar sind und welche derselben für die 
Stelle sich bereit gemeldet haben. 
Nach Berathung mit dem Superintendenten hat darauf der Kirchenvorstand 
alle zu einer guten Wahl nöthigen Ermittelungen anzustellen. Dabei steht ihm 
namentlich zu, Deputirte aus seiner Mitte zu entsenden, um über solche, welche 
vor-
	        
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