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S. 4.
Als Besetzungsfall gilt jede Anstellung, welche eine Pfarrstelle oder stän-
dige Pfarrgehülfenstelle fest, wenn auch nur bedingt (Gehülfen mit Hoffnung
auf Nachfolge) verleiht.
Auf Anstellungen anderer Art leidet dies Gesetz keine Anwendung.
Jeder Besetzungsfall gilt erst mit der Einführung des Geistlichen in das
Amt als vollendet. . 5
Das durch dies Gesetz gewährte Wahlrecht berechtigt, unter den nachfol-
genden Bestimmungen, zu einer Auswahl aus allen Geistlichen, welche in der
evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover im geistlichen Amte stehen,
und aus allen vom Landeskonsistorium als anstellungsfähig für ein solches Amt
erkannten Kandidaten, mit der Beschränkung, daß
1) auf Pfarrstellen von mehr als 1200 Thaler Jahresertrag nur solche,
welche das 45. Lebensjahr)
2) auf Parrstellen von mehr als 1000 Thaler Jahresertrag nur solche,
welche das 40. Lebensjahr,
3) auf Pfarrstellen von mehr als 800 Thaler Jahresertrag nur solche,
welche das 35. Lebensjahr zurückgelegt haben, gewählt werden dürfen;
4) das Landeskonsistorium jüngere Jahrgänge der Kandidaten, nach der Zeit
der Prüfung pro ministerio berechnet, so lange von der Wählbarkeit
ausschließen kann, als aus älteren Jahrgängen mehr als zwanzig an-
stellungsfähige Kandidaten übrig sind.
Ueber alle wählbaren Geistlichen und Kandidaten soll beim Landeskonsisto-
rium fortlaufend ein der Einsicht der Kirchenvorstände offen liegendes Verzeichniß,
mit Angabe des Lebensalters der Verzeichneten, geführt werden.
F. 6.
Den Geistlichen und Kandidaten ist jede Bewerbung um Stimmen bei
der Wahl, bei. Strafe der Nichtbestätigung ihrer Wahl und) im Falle späterer
Entdeckung bei Strafe disziplinarischer Ahndung bis zur Oienstentlassung,
verboten.
Doch ist denselben unbenommen, bei der Kirchenbehörde (nicht beim
Kirchenvorstande) sich für die Stelle bereit zu melden.
C. 7.
Tritt ein Besetzungsfall ein, für welchen der Kirchengemeinde nach diesem
Gesetz das Wahlrecht zusteht, 46 hat, sobald der Ertrag der Stelle festgestellt ist
(§. 15.), die Kirchenregierung dem Kirchenvorstande mitzutheilen, welche Personen
nach §. 5. für die Stelle überhaupt wählbar sind und welche derselben für die
Stelle sich bereit gemeldet haben.
Nach Berathung mit dem Superintendenten hat darauf der Kirchenvorstand
alle zu einer guten Wahl nöthigen Ermittelungen anzustellen. Dabei steht ihm
namentlich zu, Deputirte aus seiner Mitte zu entsenden, um über solche, welche
vor-