Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 386 — 
Regulatid, 
betreffend 
die Verwaltung der provinzialständischen Anstalten und Einrichtungen 
für Irre, Taubstumme und Blinde) sowie zur Unterstützung angehen- 
der Erzieherinnen in der Provinz Posen. 
K. 1. 
Provinzial- Die Verwaltung der provinzialständischen Anstalten und Einrichtungen für Irre, 
mklsnoischTaubstumme und Blinde, sowie zur Unterstützung angehender Erzieherinnen in 
kommisses, der Provinz Posen, wird einem besonderen ständischen Organ übertragen, welches 
den Namen: 
, Provinzialständische Verwaltungskommission“ 
führt und seinen Sitz in der Stadt Posen hat. 
S. 2. 
Lusammen. Die provinzialständische Verwaltungskommission besteht mit Einschluß des 
rlt der vorsitzenden Direktors aus fünf Mitgliedern. 
bündischen Der Direktor ist von dem Provinziallandtage für den Zeitraum von sechs 
Jahren zu wählen und vom Könige zu bestätigen. Er hat seinen Wohnsitz in 
der Stadt Posen zu nehmen. Er wird von dem Oberpräsidenten beeidigt und 
in sein Amt eingeführt. 
Wird der Direktor länger als sechs Wochen an der Ausübung seiner 
Funktion behindert oder scheidet er ganz aus, so wird der Oberpräsident ermäch- 
tigt, bis zur Wiederkehr des Direktors, bezeehungsweis bis zum nächsten Zu- 
sammentritt des Provinziallandtages, auf den Vorschlag der Kommission den 
Direktor kommissarisch zu bestellen. 
Zum Stellvertreter des Direktors für die Fälle der kürzeren Abwesenheit 
oder Behinderung desselben wird von der Kommission ein Mitglied gewählt; 
diese Wahl bedarf der Zustimmung des Oberpräsidenten. 
Die vier übrigen Mitglieder der Kommission werden von dem Provinzial- 
landtage aus der Zahl seiner Mitglieder gleichfalls auf die Dauer von sechs 
Jahren gewählt. 
Für jedes der vier Mitglieder wird gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt, 
welcher für den Fall der länger dauernden Verhinderung oder des gänzlichen 
Ausscheidens des Mitgliedes einberufen wird. 
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