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aus, auf welchen bemerkt wird, daß sie als Ersatz für mortifizirte dienen. Die
Koften dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten
zur .
Zinskupons und Talons können weder aufgeboten, noch mortifizirt wer-
den) jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der
Verjährungsfrist (G. 2.) bei der Direktion der Gesellschaft anmeldet und den
stattgehabten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigen der Obligationen oder sonst
in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung
ausgezahlt werden.
K. 11.
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen
durch den Preußischen Staatsanzeiger, die Cölnische Zeitung, Crefelder Zeitung,
Kempener Kreisblatt. Im Falle des Eingehens des einen oder anderen dieser
Blätter bestimmt die Direktion dafür eine andere Zeitung und macht die ge-
troffene Wahl durch die übrig gebliebenen Blätter bekannt.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi-
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder
den Rechten Dritter zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt
zu machen.
Gegeben Bad Gastein, den 28. August 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
Schema A.