Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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aus, auf welchen bemerkt wird, daß sie als Ersatz für mortifizirte dienen. Die 
Koften dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten 
zur . 
Zinskupons und Talons können weder aufgeboten, noch mortifizirt wer- 
den) jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der 
Verjährungsfrist (G. 2.) bei der Direktion der Gesellschaft anmeldet und den 
stattgehabten Besitz der Zinskupons durch Vorzeigen der Obligationen oder sonst 
in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
K. 11. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen 
durch den Preußischen Staatsanzeiger, die Cölnische Zeitung, Crefelder Zeitung, 
Kempener Kreisblatt. Im Falle des Eingehens des einen oder anderen dieser 
Blätter bestimmt die Direktion dafür eine andere Zeitung und macht die ge- 
troffene Wahl durch die übrig gebliebenen Blätter bekannt. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi- 
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung 
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder 
den Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Bad Gastein, den 28. August 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
Schema A.
	        
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