Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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b) Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen- 
bahn und zu den Bahnhäfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies 
bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhäöfe 
befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahn- 
Häse etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von Post., 
elegraphen, Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu 
Packhöfen oder Waarenniederlagen abgetreten werden möchten. Für den 
Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, ob ein 
Grundstück zur Eisenbahn oder zu den Bahnhöfen erforderlich sei oder 
nicht, genügt ein Attest des betreffenden Eisenbahn-Kommissariats. 
c) Die Gesellschaft darf keine neuen Prioritätsaktien oder Obligationen 
kreiren, es sei denn, daß für die jetzt zu emittirenden Obligationen das 
Vorzugsrecht ausdrücklich stipulirt werde. 
d) Zur Sicherheit für das im F. 9. festgesetzte Rückforderungsrecht ist den 
Inhabern der Obligationen von der Rechte-Oderufer Eisenbahngesellschaft 
das Gesellschaftsvermögen verpfändet. 
Die vorstehend unter b. erlassene Bestimmung soll sich jedoch auf diejeni- 
en Obligationen nicht beziehen, die, zur Rückzahlung fällig erklärt, nicht inner- 
alb sechs Monaten nach Verfall zur Empfangnahme der Zahlung gehörig prä- 
sentirt werden. 1 
11. 
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
müssen in den Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger, die Berliner 
Börsenzeitung, die Schlesische Zeitung, die Breslauer Zeitung und das Breslauer 
Handelsblatt eingerückt werden. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt 
die Bekanntmachung in den übrigen, bis zur anderweitigen, mit Genehmigung 
Unseres Handelsministers zu treffenden Bestimmung. 
KC. 12. 
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskupons, kann kein 
Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden. 
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige Privilegium Allerhöchst- 
eigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, 
ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedi- 
gung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter 
zu präjudiziren. 
6 Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung bekannt zu 
machen. 
Gegeben Bad Gastein, den 4. September 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitzß. Camphausen. 
Schema A.
	        
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