Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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. 66. 
Entschädigungen oder Vergütungen für zufällig beim Brande entstandene 
Schäden an unversicherten Gegenständen werden nur gewährt, insoweit durch 
solche eine Gefahr von Gebäuden, welche bei der Sozietät versichert sind, ab- 
gewendet ist, oder die Nothwendigkeit der Beschädigung zum Zweck der Löschung 
des Brandes erweislich gemacht wird. 
In diesem Falle darf aber nur der Werth der beschädigten Gegenstände 
nach dem Zustande vor dem Brande, nicht nach den Wied ungskosten, 
liquidirt werden. 
Alle sonstigen willkürlich verursachten Schäden hat die Sozietät nicht zu 
erstatten; ebensowenig die durch das Feuer selbst entstandene Beschädigung an 
unversficherten Gegenständen. 
Kur- und Versäumnißkosten derjenigen, welche bei Löschung eines Brandes 
erheblich verunglücken, sollen nach billigen Grundsätzen gleichfalls vergütigt 
werden. Auch für Zugthiere, die erweislich bei der Löschung eines Brandes durch 
Heranschaffung der Löschgeräthschaften erheblich beschädigt werden, soll eine Ent- 
schädigung nach billigen Grundsätzen gewährt werden. 
J. Verfassung der Sozietät und Verwaltung der Angelegen- 
beiten derselben. 
g. 67. 
Die Sozietät ist ein ständisches Institut. Der Provinziallandtag der Kur- 
und Reumark und des Markgrafthums Niederlausitz bildet das die Legislation 
des Sozietätswesens berathende Kollegium. 
* 
Die Verwaltung der Angelegenheiten der Sozietät erfolgt unter Aufsicht 
des Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg durch eine Direktion, welche in 
Berlin ihren Sitz hat. 
Unter ihr werden die einschlagenden Geschäfte von Amtswegen durch die 
Magisträte besorgt. 
K. 69. 
Die Direktion der Städte--Feuerfozietät besteht aus drei Mitgliedern, welche 
sämmtlich Assoziirte sein müssen. Bon denselben muß einer — der erste 
Direktor — die laufenden Geschäfte besorgen und deshalb in Berlin seinen 
Wohnft, haben. · 
erselbe führt den Vorsitz bei den von Zeit zu Zeit stattfindenden 
Sitzungen. Die Unterschrift desselben refp. seines Stellvertreters ist Hinreichend 
zur — Vollziehung schriftlicher Ausfertigungen der Direktion. 
—— 56 K. 70.
	        
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