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. 66.
Entschädigungen oder Vergütungen für zufällig beim Brande entstandene
Schäden an unversicherten Gegenständen werden nur gewährt, insoweit durch
solche eine Gefahr von Gebäuden, welche bei der Sozietät versichert sind, ab-
gewendet ist, oder die Nothwendigkeit der Beschädigung zum Zweck der Löschung
des Brandes erweislich gemacht wird.
In diesem Falle darf aber nur der Werth der beschädigten Gegenstände
nach dem Zustande vor dem Brande, nicht nach den Wied ungskosten,
liquidirt werden.
Alle sonstigen willkürlich verursachten Schäden hat die Sozietät nicht zu
erstatten; ebensowenig die durch das Feuer selbst entstandene Beschädigung an
unversficherten Gegenständen.
Kur- und Versäumnißkosten derjenigen, welche bei Löschung eines Brandes
erheblich verunglücken, sollen nach billigen Grundsätzen gleichfalls vergütigt
werden. Auch für Zugthiere, die erweislich bei der Löschung eines Brandes durch
Heranschaffung der Löschgeräthschaften erheblich beschädigt werden, soll eine Ent-
schädigung nach billigen Grundsätzen gewährt werden.
J. Verfassung der Sozietät und Verwaltung der Angelegen-
beiten derselben.
g. 67.
Die Sozietät ist ein ständisches Institut. Der Provinziallandtag der Kur-
und Reumark und des Markgrafthums Niederlausitz bildet das die Legislation
des Sozietätswesens berathende Kollegium.
*
Die Verwaltung der Angelegenheiten der Sozietät erfolgt unter Aufsicht
des Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg durch eine Direktion, welche in
Berlin ihren Sitz hat.
Unter ihr werden die einschlagenden Geschäfte von Amtswegen durch die
Magisträte besorgt.
K. 69.
Die Direktion der Städte--Feuerfozietät besteht aus drei Mitgliedern, welche
sämmtlich Assoziirte sein müssen. Bon denselben muß einer — der erste
Direktor — die laufenden Geschäfte besorgen und deshalb in Berlin seinen
Wohnft, haben. ·
erselbe führt den Vorsitz bei den von Zeit zu Zeit stattfindenden
Sitzungen. Die Unterschrift desselben refp. seines Stellvertreters ist Hinreichend
zur — Vollziehung schriftlicher Ausfertigungen der Direktion.
—— 56 K. 70.