Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Jahre  dieses  Amt  bekleidet  hat,  das  Recht,  eine  Wiederwahl  für  die  nächsten
sechs  Jahre  abzulehnen.  ·

Die  Wahlversammlung  wird  bei  der  erstmaligen  Wahl  vom  Amte  Burgdorf
  bei  künftigen  Wahlen  von  dem  Vorsitzenden  des  Vorstandes  berufen  und
geleitet.

Bei  der  Wahl  hat  jeder  Verbandsgenosse  wenigstens  Eine  Stimme,  wer
zwei  volle  Morgen  im  Verbande  besitzt,  hat  zwei  Stimmen,  und  so  fort  für  jeden
vollen  Morgen  Eine  Stimme  mehr.

Minderjährige  können  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter,  Ehefrauen  durch
ihre  Ebemänner  mitstimmen.

Wählbar  ist  Jeder,  welcher  Grundbesitz  im  Verbande  hat  und  den  Vollbesitz
  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  verloren  hat.

Im  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  wegen  der  Wahl  der  Gemeindebeamten
bestehenden  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  April  1859.,  die  Landgemeinden
betreffend,  sinngemäß  zur  Anwendung  zu  bringen.

Die  Gewählten  werden  vom  Amte  Burgdorf  an  Eidesstatt  mittelst  Handschlages
  verpflichtet)  zur  Legitimation  des  Vorstandes  dient  eine  amtliche  Ausfertigung
  des  Wahlprotokolls.

.  8.

Der  Vorsitzende  des  Vorstandes  beruft  diesen  zu  den  Sitzungen  und  leitet
die  Verhandlungen  in  denselben.

Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  verpflichten  den  Verband.

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Vorstandes  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden,
  doch  ist  der  Vorstand  berechtigt,  sich  von  der  Ausführung  der  Beschlüsse
Ueberzeugung  zu  verschaffen.

9.

Die  Generalversammlung  der  Verbandsgenossen  wird  in  den  Fällen,  in
welchen  ihr  statutenmäßig  eine  Mitwirkung  zusteht,  von  dem  Vorsitzenden  des
Vorstandes  berufen  und  geleitet.

Die  Beschlüsse  derselben  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Rücksichtlich
des  Stimmenverhältnisses  finden  die  für  die  Wahlen  der  Vorstandsmitglieder  im
F.  7.  getroffenen  Bestimmungen  Anwendung.

F.  10.
Der  Vorsitzende  des  Vorstandes  ist  die  ausführende  Behörde  des  Verbandes
  und  vertritt  denselben  anderen  Behörden  und  Personen  gegenüber.
Insbesondere  hat  derselbe:  ·

a)  die  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  festgestellten  Bewässerungsplane
zu  beauffichtigen  und  für  deren  Unterhaltung  zu  sorgen)

b)  die  Verzeichnisse  und  Listen  fortzuführen,  die  Beiträge  auszuschreiben,  die
Zahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und  die  Rechnungsführung  zu
revidiren;

c)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  den  Vorstandsmitgliedern  zur
Feststellung  und  Abnahme  vorzulegen;  rlid

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