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gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden alle Streitig-
keiten wegen der gemeinsamen inneren Angelegenheiten des Verbandes von dem
Vorstande untersucht und entschieden.
Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes steht jedem Theile
der Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekannt-
machung des Bescheides an gerechnet, bei dem Vorsitzenden des Vorstandes an-
gemeldet werden muß.
bie K gö weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt
ie Kosten.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern,
welche von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Für jeden
derselben wird gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt.
Wählbar ist jeder Grundbesitzer, der in der Gemeinde seines Wohnorts zu
öffentlichen Gemeindeämtern wählbar ist und nicht Mitglied des Verbandes 4
K. 14.
Der Bewässerungsverband ist der Oberaufsicht des Staats unterworfen.
Das Aufsichtsrecht wird in unterster Instanz von dem Amte Burgdorf und in
den höheren Instanzen von der Landdrostei zu Lüneburg und von dem Minister
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Statuts, übrigens
in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden den
Landgemeinden gegenüber zustehen, ausgeübt.
S. 15.
Aenderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Geneh-
migung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Oktober 1871.
(L. S.) Wilhelm.
v. Selchow. Leonhardt.
(Nr. 7903.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Oktober 1871., betreffend die Genehmigung eines
Nachtrages zu dem Revidirten Reglement für die Feuersozietät des platten
Landes des Herzogthums Sachsen vom 21. August 1863.
A## den Bericht vom 19. Oktober d. J. will Ich dem anliegenden, in Folge
der am 27. Juni d. J. von dem 20. Sächsischen Provinziallandtage gefaßten
Beschlüsse aufgestellten
Nachtrage zu dem Revidirten Reglement für die Fuersafietit des platten
Landes des Herzogthums Sachsen vom 21. August 1863.
hierdurch Meine Genehmigung ertheilen. Di
ie-