Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 506 — 
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden alle Streitig- 
keiten wegen der gemeinsamen inneren Angelegenheiten des Verbandes von dem 
Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstandes steht jedem Theile 
der Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekannt- 
machung des Bescheides an gerechnet, bei dem Vorsitzenden des Vorstandes an- 
gemeldet werden muß. 
bie K gö weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt 
ie Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, 
welche von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Für jeden 
derselben wird gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt. 
Wählbar ist jeder Grundbesitzer, der in der Gemeinde seines Wohnorts zu 
öffentlichen Gemeindeämtern wählbar ist und nicht Mitglied des Verbandes 4 
K. 14. 
Der Bewässerungsverband ist der Oberaufsicht des Staats unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird in unterster Instanz von dem Amte Burgdorf und in 
den höheren Instanzen von der Landdrostei zu Lüneburg und von dem Minister 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Statuts, übrigens 
in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden den 
Landgemeinden gegenüber zustehen, ausgeübt. 
S. 15. 
Aenderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Geneh- 
migung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. Oktober 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
(Nr. 7903.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Oktober 1871., betreffend die Genehmigung eines 
Nachtrages zu dem Revidirten Reglement für die Feuersozietät des platten 
Landes des Herzogthums Sachsen vom 21. August 1863. 
A## den Bericht vom 19. Oktober d. J. will Ich dem anliegenden, in Folge 
der am 27. Juni d. J. von dem 20. Sächsischen Provinziallandtage gefaßten 
Beschlüsse aufgestellten 
Nachtrage zu dem Revidirten Reglement für die Fuersafietit des platten 
Landes des Herzogthums Sachsen vom 21. August 1863. 
hierdurch Meine Genehmigung ertheilen. Di 
ie-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.