Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Jeder Obligation werden Zinskupons auf zehn Jahre und ein Talon zur 
„Erhebung fernerer Kupons nach den anliegenden Schemas (II. und III.) bei- 
gegeben. Diese Kupons, sowie der Talon werden alle zehn Jahre zufolge be- 
sonderer Bekanntmachung erneuert. 
Die Prioritäts-Obligationen werden mit Faksimile-Unterschriften von zwei 
Mitgliedern des Verwaltungsrathes, zwei Mitgliedern der Direktion und des 
Hauptrendanten, die Zinskupons und Talons mit Faksimile-Unterschriften von 
zwei Mitgliedern der Direktion und des Hauptrendanten versehen. 
K. 2. 
Die PrioritätsObligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst und 
die Zinsen in halbjährigen Terminen am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres 
in Berlin und Frankfurt a. M. oder an anderen von der Direktion zu bezeich- 
nenden Zahlungsstellen berichtigt. 
Zinsen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von dem in dem betref- 
fenden Kupon bezeichneten Zahlungstage an, nicht geschehen ist, verfallen zum 
Vortheil der Gesellschaft. 
Werden Talons nicht innerhalb Jahresfrist vom Tage ihrer Fälligkeit ab 
zur Erhebung der neuen Kupons benutzt, so erfolgt die Ausgabe der neuen Ku- 
pons nebst Talons nur an die Inhaber der Obligationen. 
C. 3. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljährlich, 
und zwar vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung der Halle-Sorau--Gubener 
Eisenbahn in ihrer Gesammtlänge folgenden Jahres, die Summe von zwölf 
Tausend fünfhundert Thalern unter Zuschlag der durch die eingelösten Prioritäts- 
Obligationen ersparten Zinsen aus dem Ertrage des Eisenbahn-Unternehmens ver- 
wendet wird. 
Die Zurückzahlung der zu amortifirenden Obligationen erfolgt am 1. Ok. 
tober jeden Jahres und zwar zuerst in demjenigen Jahre, welches auf das Jahr 
folgt, aus dessen Betriebseinnahmen Rücklagen für die Amortisation erfolgt sind, 
spätestens aber am 1. Oktober 1874. Es bleibt jedoch der Generalversammlung 
der Eisenbahngesellschaft vorbehalten, unter Genehmigung des Staates den Amorti- 
sationsfonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu 
beschleunigen. Auch steht der Eisenbahngesellschaft das Recht zu, außerhalb des 
Amortisationsverfahrens sämmtliche alsdann noch vorhandene Prioritäts-Obli- 
gationen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen 
und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. 
Ueber die geschehene Amortisation wird dem Eisenbahn-Kommissariate all. 
jährlich ein Nachweis vorgelegt. 
  
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Beträge Gläubiger der Halle--Sorau- Gubener Eisenbahngesellschaft 
und haben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes 
Vorzugsrecht vor den Stamm- und Stamm Prioritäts-Aktien nebst deren Zinsen 
und Dividenden. OD 
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