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Erster Nachtrag
zu dem
Regulativ vom 18. Juni 1866.) betreffend die Emission verzinslicher
Obligationen durch die Provinzial- Hülfskasse für die Provinz Schlesien)
ausschließlich der Ober-Lausitz.
(Gesetz Samml. von 1866. S. 404. ff.)
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Die Provinzial-Hülfskaffe für die Mrovinz Schlesien wird ermächtigt, die nach
B9 1. des Regulativs vom 18. Juni 1866. bis zur Höhe von Einer Million
haler auszugebenden Obligationen der Provinzial- Hülfskasse, soweit dieselben
nicht schon emittirt sind, nach ihrer Wahl statt mit vier Prozent mit vier und
einem halben Prozent jährlich zu verzinsen.
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Die zu 4: Prozent verzinslichen Obligationen, auf welche übrigens die
Vorschriften des Regulatios vom 18. Juni 1866. vollständig Anwendung finden,
werden in Apoints zu 1000 Thalern, 500 Thalern, 100 Thalern und
50 Thalern unter der im F. 2. des Regulativs vorgesehenen Kontrole und in
dem dort angegebenen Verhältnisse dergestalt ausgefertigt, daß die Apoints zu
100 Thalern und 50 Thalern zusammengenommen die dert für die Apoints zu
100 Thalern vorgeschriebene Quote nicht übersteigen, und der Betraz der Apoints
zu 50 Thalern höchstens dem der Apoints zu 100 Thalern gleichkommen darf.
Die Ausfertigung der Obligatienen und der dazu gehörigen Zinskupons
und Talons erfolgt mit den nothwendigen Abänderungen nach den dem Regulativ
vom 18. Juni 1866. beigegebenen Formularen mit der Maßgabe, daß den Obli-
gationen außer dem vorgedachten Regulativ auch der gegenwärtige Nachtrag bei-
zudrucken ist.
wW (Nr. 7938.)