bekannt gemachten Tage haben alle um
Hreise ssh bewerbenden Elgenthümer, ihre
Tlere mögen zuvor geprüft werden seyn
cer ucht, zur festgesetzten Stunde in der
Lberamts = Stadt mit den olerjährigen
Hengsten und Stuten, zweljährigen Zucht-Süeren
und Kühen mlt dem ersten Kalb,
vierschauflichen felnwolligen Widdern und
Mutter-Schafen, so wic den Ebern und
Mutter= Schwelnen, versehen ml den ersorderlichen
Zeugnissen Der Abkunft zu erscheinen,
und durch das nledergesetzte Schau-Gericht
die Prüfung vornehmen zu lassen,
elches dann den ersten und zweiten Prels
je an zwel Hengste, zwel Stuten, zwel
Sucht-Stlere, zwei Kühe, jwel Widder,
w#ei Mutter-Schafe, zwel Eber und zwel
Mutter-Schweine erthellen, und die Namen
der Eigenthümer durch bffentliche Blätter
bekanm machen lassen wird.
Ale Pferde, welchen in den sleben Oberemt#
: Städten Hreise zuerkannt wurden,
mäsen am 27. September Mit#ttags zu
Connstadt sich einfinden, um zur hbbern
Preis= Ertbellung gezogen werden zu können;
die Eigenthümer derselben erhalten
für jede Stunde der Entfernung, worüber
Lhe oberamtliche Urkunde mirzubringen ist,
fünfjehen Kreujer Reise= und Einen Gulden
Aufembalts= Kosten= Entschädigung. Die
Eigemhümer der Rindoleh = Stücke und
Schwelne, welchen in den Oberamts-Slädten
Gbppingen und Besigheim Preise
zuerkannt wurden, haben gegen glelche Entschsigung
ihre Thlere am obigen Tage in
Cannstadt zu stellen.
Bei der alle Jahre am 2#. September
Mittags zu Cannstadt beginnenden Präfung
der vorzüglichern Pferde, Rindoieh-Stäcke,
Schafe und Schweine, wozu jeder Eigenthümer
elngeladen ist, wird ohne Räcksicht
auf frühere Auszelchnung oder andere Bejiehungen
nur dem Besseren der Preis
juerkannt werden, jedoch mit des Zeschränkung
bel den Schafen, daß diejenigen
Schafhalter, welche Prelse für ein
schlecht erhalten haben, in den
drel Jahren zu der Bewerlunng niehnt
gelasen werden.
Die im vorigen Juhre stantgefundene Weit.
Preise follen durch vorliesenre Morenunz
weg.
Zu dem mit dem landolrthschaftlichen
Feste verbundenen Wettrennen wird der
Kdnigl. Land-Ober-Strallmelster am Tage
der Preis-Vertheilung in den sicben gomannten
Oberamts= Städten von den vorbandenen,
zum Rennen tauglichen, im
Lande gefallenen und erzogenen ferden je
Drei auswählen, deren Elgenthümer ebenfalls
die obige Reise= und Aufenthalts-Kesten-Entschädigung
erhalten; sie haben sich aber,
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