Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

bekannt  gemachten  Tage  haben  alle  um
Hreise  ssh  bewerbenden  Elgenthümer,  ihre
Tlere  mögen  zuvor  geprüft  werden  seyn
cer  ucht,  zur  festgesetzten  Stunde  in  der
Lberamts  =  Stadt  mit  den  olerjährigen
Hengsten  und  Stuten,  zweljährigen  Zucht-Süeren
  und  Kühen  mlt  dem  ersten  Kalb,
vierschauflichen  felnwolligen  Widdern  und
Mutter-Schafen,  so  wic  den  Ebern  und
Mutter=  Schwelnen,  versehen  ml  den  ersorderlichen
  Zeugnissen  Der  Abkunft  zu  erscheinen,
  und  durch  das  nledergesetzte  Schau-Gericht
  die  Prüfung  vornehmen  zu  lassen,
elches  dann  den  ersten  und  zweiten  Prels
je  an  zwel  Hengste,  zwel  Stuten,  zwel
Sucht-Stlere,  zwei  Kühe,  jwel  Widder,
w#ei  Mutter-Schafe,  zwel  Eber  und  zwel
Mutter-Schweine  erthellen,  und  die  Namen
der  Eigenthümer  durch  bffentliche  Blätter
bekanm  machen  lassen  wird.

Ale  Pferde,  welchen  in  den  sleben  Oberemt#
  :  Städten  Hreise  zuerkannt  wurden,
mäsen  am  27.  September  Mit#ttags  zu
Connstadt  sich  einfinden,  um  zur  hbbern
Preis=  Ertbellung  gezogen  werden  zu  können;
  die  Eigenthümer  derselben  erhalten
für  jede  Stunde  der  Entfernung,  worüber
Lhe  oberamtliche  Urkunde  mirzubringen  ist,
fünfjehen  Kreujer  Reise=  und  Einen  Gulden
Aufembalts=  Kosten=  Entschädigung.  Die
Eigemhümer  der  Rindoleh  =  Stücke  und

Schwelne,  welchen  in  den  Oberamts-Slädten
  Gbppingen  und  Besigheim  Preise
zuerkannt  wurden,  haben  gegen  glelche  Entschsigung
  ihre  Thlere  am  obigen  Tage  in
Cannstadt  zu  stellen.

Bei  der  alle  Jahre  am  2#.  September
Mittags  zu  Cannstadt  beginnenden  Präfung
der  vorzüglichern  Pferde,  Rindoieh-Stäcke,
Schafe  und  Schweine,  wozu  jeder  Eigenthümer
  elngeladen  ist,  wird  ohne  Räcksicht
auf  frühere  Auszelchnung  oder  andere  Bejiehungen
  nur  dem  Besseren  der  Preis
juerkannt  werden,  jedoch  mit  des  Zeschränkung
  bel  den  Schafen,  daß  diejenigen
Schafhalter,  welche  Prelse  für  ein
schlecht  erhalten  haben,  in  den
drel  Jahren  zu  der  Bewerlunng  niehnt
gelasen  werden.

Die  im  vorigen  Juhre  stantgefundene  Weit.
Preise  follen  durch  vorliesenre  Morenunz
weg.

Zu  dem  mit  dem  landolrthschaftlichen
Feste  verbundenen  Wettrennen  wird  der
Kdnigl.  Land-Ober-Strallmelster  am  Tage
der  Preis-Vertheilung  in  den  sicben  gomannten
  Oberamts=  Städten  von  den  vorbandenen,
  zum  Rennen  tauglichen,  im
Lande  gefallenen  und  erzogenen  ferden  je
Drei  auswählen,  deren  Elgenthümer  ebenfalls
die  obige  Reise=  und  Aufenthalts-Kesten-Entschädigung
  erhalten;  sie  haben  sich  aber,

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