Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

AM  55.  925

Art.  93  (81).
Ebenso  kommen  für  die  von  Amtswegen  zu  ertheilenden  Ausfertigungen  und  Abschriften
in  Vormundschafts-,  Pflegschafts=  oder  Beistandssachen  Schreibgebühren  nicht  in  Ansatz.

5.  Nachlaß-  und  Theilungssachen.
Art.  94.

Für  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses,  einschließlich
des  vorangehenden  Verfahrens,  werden  sechs  Zehntheile,  im  Falle  der  Betheiligung  eines
minderjährigen  Erben  drei  Zehntheile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
erhoben.  Die  Gebühr  kann  von  dem  Gericht  um  zwei  Zehntheile  erhöht  werden,  wenn
die  Thätigkeit  des  Gerichts  eine  besonders  weitläufige  oder  schwierige  war.

Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werthe  des  Nachlasses  nach  Abzug
der  Schulden.

Art.  95.

Auf  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des  Gesammtguts  einer
ehelichen  Gütergemeinschaft  oder  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  finden  die  Vorschriften
über  die  Gebühren  für  die  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung  eines  Nachlasses
gleichmäßig  Anwendung.  Wird  die  Auseinandersetzung  mit  der  Theilung  des  Nachlasses
eines  Ehegatten  verbunden,  so  wird  der  Werth  des  Gesammtguts  nur  zu  dem  Buuchtheil
in  Ansatz  gebracht,  welcher  den  Antheil  des  überlebenden  Ehegatten  bildet.

Art.  96.

Für  die  Ertheilung  eines  Erbscheins,  einschließlich  des  vorangehenden  Verfahrens,  werden
bis  zum  Meistbetrage  von  100  Mark  zwei  Zehntheile  und,  soweit  der  Ehegatte  oder  ein
Abkömmling  des  Erblassers  Erbe  ist,  ein  Zehntheil  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes
  erhoben.

Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werthe  des  Nachlasses  nach  Abzug  der
Schulden.  Die  Gebühr  für  den  einem  Vorerben  ertheilten  Erbschein  wird  aus  dem  Betrage
berechnet,  aus  welchem  ein  Vorerbe  nach  den  Vorschriften  des  Erbschaftssteuergesetzes  die  Erbschaftssteuer
  zu  entrichten  hat.

Ist  der  Erbe  nur  zu  einem  Theile  der  Erbschaft  berufen  und  der  Erbschein  nur  über
die  Größe  dieses  Erbtheiles  zu  ertheilen  oder  ist  die  Ertheilung  des  Erbscheins  nur  für  bestimmte
  Gegenstände  verlangt,  so  erfolgt  die  Gebührenerhebung  nur  aus  dem  Werthe  dieses
Theiles  oder  dieser  Gegenstände.  Sind  mehrere  Erben  vorhanden,  so  werden  die  Gebühren
nach  dem  Antheile  der  Erben,  für  welche  der  Erbschein  ertheilt  wird,  berechnet.  Wird  über
mehrere  Erbfälle  ein  Erbschein  ertheilt,  so  werden  die  Beträge  der  Nachlässe  zusammengerechnet.