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Benutzung fremder Grundstäcke, auf den in Rede stehenden Eisenbahnbau An-
wendung finden sollen. .-
DiegegenwättigeUrkundeistnebstdemStatutnachtkagcdurchdichsetzs
Sammlung bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. " «"
Gegeben Berlin, den 9. Oltober 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen. —-
Nachtrag
zu dem
am 17. August 1845. Allerhöchst bestätigten Statute der Berlin-Potsdam-
· Magdeburger Eisenbahngesellschaft.
S. 1.
Das Unternehmen der Berlin-Potsdam. Magdeburger Eisenbahngesellschaft
wird auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von dem an der nach Maß-
gabe der Allerhöchsten Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde vom 14. Dezember
1868. (Gesetz-Samml. 1869. S. 94.) verlegten Bahnstrecke Burg Magdeburg
anzulegenden Haltepunkte Biederitz bis zur Preußisch= Dessauischen Landesgrenze
in der Richtung nach Zerbst, zum Anschluß an eine zwischen LZerbst und der vor-
gedachten Landesgrenze hermstellende Eisenbahnverbindung, ausgedehnt.
Die Richtung der Bahn wird von dem Königlichen Handelsministerium
festgestellt. Der Genehmigung desselben unterliegen auch die speziellen Projekte
und die Anschläge zu dem vorgedachten Bahnbau und den damlt im Zusammen-
hange stehenden Anlagen. Von den festgestellten Bauplänen darf nur unter
Genehmigung des Königlichen Handelsministeriums abgewichen werden.
2.
Die Eisenbahn von Biederitz bis zur Preußisch-Dessauischen Oendesgrenge
bildet einen integrirenden Bestandtheil des Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisen-
bahn-Unternehmens) es finden auf dieselbe die Bestimmungen der Allerhöchst be-
stätigten Statuten und Statutennachträge der Berlin= Potsdam- Magdeburger
Eisenbahngesellschaft Anwendung.
— S. 3.