Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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g. 3. 
Das zum Zwecke der Ausführung der im §. 1. bezeichneten Erweiterung 
des Unternehmens, sowie zur verhältnißmäßigen Vermehrung des Betriebsmate- 
rials erforderliche Kapital wird vorläufig auf 1,728,500 Thaler angenommen 
und soll je nach dem Ermessen des Direktoriums der Gesellschaft durch Ausgabe 
von Stammaktien oder Obligationen beschafft werden. Der Zeilpunkt, von 
welchem ab die eventuell zu emittirenden Stammaktien an der Dividende Theil 
nehmen, sowie die sonstigen Bedingungen der Emission werden von dem Direk- 
torium bestimmt und bekannt gemacht. 
  
(Jr. 7935.) Allerhöchster Erlaß vom 11. Dezember 1871., betreffend den Tarif, nach welchem 
die Wehrabgaben auf der Werra und der Schleuse vom 1. Januar 187 
ab bis auf Weiteres zu erheben sind. 
D. mittelst Ihres gemeinschaftlichen Berichts vom 30. November d. J. 
Mir vorgelegten Tarif, nach welchem die Wehrabgaben auf der Werra und der 
Schleuse vom 1. Januar 1872. ab bis auf Weiteres zu erheben sind, sende Ich 
Ihnen von Mir vollzogen zur weiteren Veranlassung hierbei zurück. 
Dieser Erlaß ist mit dem Tarife durch die Gesetz= Sammlung bekannt 
zu machen. 
Berlin, den 11. Dezember 1871. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
Tarif, 
nach welchem die Wehrabgaben auf der Werra und der Schleuse vom 
1. Januar 1872. ab bis auf Weiteres zu erheben sind. 
Vom 11. Dezember 1871. 
Es ist zu entrichten für das Passiren des Wehres: 
I. auf der Werra: 
a) zu Philippsthal, 
b) zu Lengers, 
J%) zu
	        
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