Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

- 
c) zu Heringen, 
d) zu Widdershausen, 
e) zu Wommen, 
) zu Wannfried: 
1) von jedem Bette kurzer Dielen 
eines Dielenfloßge. 1 Sgr. — Pf.— 34 Xr. — Pf. 
2) von jedem Bette langer Dielen .- 
einesDielenfloßeö.....·..,..1..-4--4-2- 
3) von jedem Baumfloße 2 6 = S. 3 
8) zu Falken: 
1) von jedem Dielenfloße 2 6 8S. 3 
2) von jedem Baumfloße 1 z3 = 4 1 
II. auf der Schleuse: 
a) zu Rappelsdorf, 
b) zu Kloster Veßra: 
1) von jedem Dielenfloßee 1 z3. 4 1 
2) von jedem Baumfloße 1 9 ..— 6. —. 
Bemerkung: Für den Fall, daß vorstehend zu II. a. und b. 
der Mühlengraben von dem Wehrbesitzer zugesetzt werden muß, 
um den Flößern das Fortkommen zu erleichtern, ist daß 
Doppelte des Normalsatzes zu entrichten. 
Zusätzliche Bestimmungen. 6 
1) Das Oeffnen und Schließen des Wehres hat der Müller, das Durch- 
bringen durch das Wehr der Flößer zu besorgen. « 
2) Die sogenannte Auflage der Flöße ist nicht besonders zur Verabgabung 
heranzuziehen. 
Gegeben Berlin, den 11. Dezember 1871.= 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
  
Jahrgang 1872. (Nr. 7935——7937. 5 (Nr. 7936.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.