Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

An der Genossenschaft nehmen die eingelnen Besitzer als solche Theil; die 
aus der Genossenschaft für jeden einzelnen Theilnehmer fließenden Rechte und 
Pflichten ruhen auf den betheiligten Grundstücken, so daß die Theilnahme an 
der Genossenschaft mit allen rechllichen Folgen auf alle künftigen Besitzer von 
selbst übergeht. 
F. 3. 
Die gemeinschaftlichen Anlagen, als Haupt. Be= und Entwässerungs- 
gräben, Wehre, Schützen, Brücken, Wege 2c. werden nach dem festgesetzten 
Plane des Wasserbaumeisters Schmidt rom 28. November 1870. auf gemein- 
schaftliche Kosten des Verbandes angefertigt und unterhalten. · 
Der Umbau, die Besaamung und die sonstige Unterhaltung der einzelnen 
Wiesenparzellen bleibt den Eigenthümern überlassen, jedoch sind dieselben gehalten, 
im Interesse der ganzen Anlage den Anordnungen des Wiesenvorstehers Folge 
zu leisten, auch können sie die Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem 
Wiesenwärter des Verbandes für ihre Rechnung übertragen. 
K. 4. 
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An- 
lagen werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen auf- 
gebracht. Der Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvor- 
stehers fest und läßt die Beiträge von den Säumigen durch administrative Exe- 
kution einziehen. 
S. 5. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Schützen 2c. muß jeder Genosse ohne 
Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund gegen billige eventuell 
lediglich durch Schiedsspruch (§. 15.) festzusetzende Entschädigung hergeben. 
Entschädigung kann indessen nicht verlangt werden: 
a) für ausgemuldete und wieder mit Rasen belegte Gräben, 
b) für die kleineren Zuleitungs- und Entwässerungsgräbchen bis zu 1 Meter 
obere Breite, und « 
o)fürBeschädigungen,welchcwähtcnddchauzeitdurchAnfuhrvon 
Materialien 2c. entstehen. 
Dagegen ist die Genossenschaft verpflichtet, jedwede Beschädigung des 
Terrains durch ordnungsmäßige Herstellung des früheren Zustandes beseitigen 
zu lassen. « « 
§,6. 
Der Erwerb von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesenverbandes 
gehort, erfolgt nach den Vorschriften des Expropriationsgesetzes vom 30. Ok. 
tober 1834. « 
(Tr. 7937.) 5“ S. 7.
	        
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