Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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S. 7. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschöffen, welche zusammen den Wiesenvorstand 
bilden; dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Baarc Auslagen werden ihnen jedoch 
ebenso wie längere Versäumnisse ersetzt. 
C. 8. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Genossen aus ihrer Mitte 
auf drei Jahre nebst 2 Stellvertretern für die Wiesenschöffen gewählt. Bei der 
Wahl hat jed er Wiesengenosse eine Stimme, wer mehr als einen halben Hektar 
im Verbande besitzt, hat 2 Stimmen, wer einen Hektar besitzt, 3 Stimmen und 
so fort für je einen halben Hektar mehr eine weitere Stimme. 
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen Vertreter, 
Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. 
Wählbar ist derjenige, welcher mindestens ein Viertel Hektar Wiese im 
Verbande besitzt und im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte sich befindet. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen 
zu beobachten und dient zur Legitimation der Gewählten das vom Bürgermeister 
bescheinigte Wahlprotokoll. 
Das jeweilige Ergebniß der Wahlen ist dem Kreislandrathe anzuzeigen. 
F. 9. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. Er 
hat insbesondere: ç 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten. 
Meliorationsplane mit Hülfe des vom Vorstande gewählten Technikers 
zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
e) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Feststel- 
lung und Abnahme vorzulegen; 
d) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlage zu beaussichtigen 
und die Grabenschau im April und November mit den Wiesenschöffen 
abzuhalten; · 
e)denSchtiftwechsclfürdenWiesenverbandzusührenundsdiellrkunbm 
zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist jedoch die Zustim- 
mung der Wiesenschöffen nöthig; 
O die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur 
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und an die Kasse einzuziehen. 
In
	        
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