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In Verhinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen-
schöffen vertreten. 0
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen) sowie zum Schutz für die
Anlagen, stellt der Vorstand einen Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung
an, dessen Lohn die Generalversammlung der Genossen bei der Wahl des Vor-
standes ein= für allemal bestimmt. Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der
Bestätigung des Landrathes. Der Wiesenwärter ist allein befugt zu wässern und
muß dabei so verfahren) daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil an
Wasser erhalten.
Kein Eigenthümer darf die Schützen öffnen oder zusetzen oder überhaupt
die Bewässerungsanlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konven-
tionalstrafe von zwei Thalern und des vollen Ersatzes der etwa dadurch ent-
stehenden Reparaturkosten, für jeden Kontraventionsfall.
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anwei-
sungen des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit
Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden.
KC. 11.
Dem Wiesenvorstand liegt ob, mit Genchmigung der Ortspolizeibehörde
eine als Polizeiverordnung zu publizirende Wiesenordnung zu erlassen, in welcher
a) das Be= und Entwässerungsverfahren zu bestimmen,
b) das Befahren, Begehen, Bebüten, das Mähen und Ernten, die Rein-
haltung und der Schutz der Wiesen zu regeln, und
IP) gegen Uebertretung dieser Ordnung Strafen bis zu drei Thaler anzu-
ordnen sind. 12
d.
Das Kassen- und Rechnungswesen wird von einem kautionsfähigen gleich
dem Wiesenvorstande zu wählenden Kassirer besorgt, dessen Vergütung der Ver-
abredung vorbehalten bleibt.
bund Die Verausgabungen sind an die Anweisung des Wiesenvorstehers ge-
unden.
Alljährlich legt der Kassirer Rechnung, welche vom Wiesenvorstande revi-
dirt, von dem Landrathe superrevidirt wird und für die einzelnen Genossen zur
Einsichtnahme und zu etwaigen Erinnerungen innerhalb vierzehntägiger Ausschluß-
frist offen zu legen ist. "
Ueber die etwa einkommenden Erinnerungen entscheidet die Staatsaussichts-
behörde (§. 15.).
S. 13.
Die Genossenschaft ist verpflichtet, jedes benachbarte Grundstück auf Ver-
langen des Eigenthümers in den Verband aufzunehmen, wenn dasselbe seine Be-
und Entwässerung auf die zweckmäßigste Weise hierdurch, jedoch ohne Schädigung
der Hauptanlage, erhalten kann. —
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