Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Der Genossenschaft ist jedoch von dem Besitzer des neu hinzugekommenen 
Grundstücks ein angemessener Antheil an den Anlagekosten zu ersehen. Beim 
Mangel einer gütlichen Uebereinkunft wird über die Berechtigung zur Aufnahme 
in den Verband und die Höhe des dafür zu leistenden Antheils an den Anlage- 
kosten von den Staatsaussichtsbehörden (§. 15.) entschieden. 
K. 14. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von Grund- 
gerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf speziellen 
Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, gehören 
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver- 
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Witsenvorsteher angemeldet werden muß. 
Ein agires Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt 
te Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Bürgermeister oder einer anderen 
von dem Landrathe zu bestimmenden Person und zwei Beisitzern. Die Beisitzer 
nebst zwei Stellvertretern werden von der Generalversammlung der Wiesen- 
genossen auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist Jeder, welcher in seinem Wohn- 
orte zu den öffentlichen Gemeindeämtern wählbar ist, mindestens Einen Acker 
Wiese besitzt und nicht Mitglied des Verbandes ist. 
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf ebenfalls nicht Mitglied des 
Verbandes sein. E 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. Das 
Aufsichtsrecht wird von dem Landrathe des Kreises Hofgeismar, von der Re- 
gierung in Kassel als Landespolizeibehörde und von dem Minister für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den Be- 
fugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
S. 16. 
Das Statut kann nur mit landesherrlicher Genehmigung abgeändert werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
(Nr. 7938,
	        
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