Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Der Stadt Ems sind vom 1. September 1881. an antizipirte Rückzahlungen, 
sowie auch die Abtragung des ganzen Anlehensrestes gestattet; in allen diesen 
Fällen muß jedoch eine dreimonatliche öffentliche Kundmachung, bei Theilrück- 
zahlungen auch eine Verloosung, vorhergehen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt und die Ausloosung mindestens drei Monate vor dem Heim- 
zahlungstermine durch das Bürgermeisteramt zu Ems vollzogen. 
Das Ergebniß wird sogleich öffentlich bekannt gemacht. 
Alle Bekanntmachungen,) sowohl bezüglich der regelmäßigen Ausloosung von 
Obligationen Behufs der Rückzahlung, als auch über etwa zu beschließende antizipirte 
oder verstärkte Rückzahlungen oder gänzliche Heimzahlung werden in dem Amtsblatte 
der Königlichen Regierung zu Wiesbaden, in dem Königlich Preußischen Staats- 
anzeiger, in einer Frankfurter und in einer Baseler Zeitung eingerückt werden. 
Sollte eines dieser Blätter eingehen, so wird vom Gemeinderath mit 
Genehmigung der Königlichen Regierung zu Wiesbaden ein anderes substituirt. 
Mit dem Fälligkeitstermine hört die Verzinsung der ausgeloosten oder zur 
Einlösung gekündigten Obligationen auf. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen Rückgabe der 
ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, nach Wahl 
des Inhabers bei der Stadtkasse zu Ems, oder bei der Kasse der Deutschen Ver- 
einsbank zu Frankfurt a. M., oder bei der Kasse der Baseler Handelsbank in 
Basel, in der nach dem Eintritte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine nebst 
dem Talon zurückzureichen; für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag am 
Kapitale abgezogen. " 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons auf einen 
fünfjährigen Zeitraum ausgegeben. 
Fuür die weitere Zeit werden Zinskupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben 
werden. , 
Die Ausgabe jeder weiteren Zinskupons-Serie erfolgt bei der Stadt- 
kasse zu Ems, oder durch Vermittelung der Deutschen Vereinsbank zu Frankfurt 
a. M., oder durch Vermittelung der Baseler Handelsbank in Basel, gegen Rück- 
gabe des der älteren Serie beigedruckten Talons. 
Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung 
rechtzeitig geschehen ist. 
Das Verfahren bei dem Aufgebote und der Amortisation abhanden ge- 
kommener oder zu Grunde gegangener Obligationen, Kupons und Talons rich- 
tet sich nach dem zu Ems geltenden Rechte, und insbesondere nach dem Gesetze 
vom 2. Juni 1860. (Verordnungsblatt des vormaligen Herzogthums Nassau 
von 1860. S. 89.). 
Die Kapitalien unterliegen der gemeinrechtlichen Verjährung von dreißig 
Jahren) während die Zinsen mit Ablauf von vier Jahren verjähren und der 
Lauf der Verjährungsfrist mit Ende Dezember des Jahres, in welches der Fäl- 
ligkeitstermin fällt, beginnt. . 
(Nr. 7940.) 6“ Für
	        
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