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Deutschen Vereinsbank in Frankfurt a. M. oder der Baseler Handelsbank in
Basel, sofern dagegen Seitens des Eigenthümers der Obligation nicht vorher
rechtzeitig Widerspruch erhoben worden ist.
Ems, den . r . . .. 18..
(Faksimile des Bürgermeisters und zweier Gemeinderäthe.
Unterschrift eines Kontrolbeamten.)
(Nr. 7941.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Dezember 1871., betreffend die Abänderung des Tarifs
vom 14. Juli 1869., nach welchem die Abgaben für die Benutzung der
Hafenanlagen zu Husum erhoben werden.
A## den Bericht vom 22. d. M. bestimme Ich, daß vom 1. Januar k. J. ab
1) in dem Tarife vom 14. Juli 1869. (Gesetz Samml. S. 900.), nach
welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu Husum
erhoben werden, an die Stelle der unter B. enthaltenen Vorschrist über
die Entrichtung des Lagergeldes die Bestimmung tritt,
daß für die Benutzung von je vier Quadratmeter der am Hafen
belegenen Lagerplätze für eine jede Woche an Lagergeld 1 Sgr.
6 Pf. zu entrichten ist und dabei die Benutzung eines Lagerplatzes
auf kürzere Zeit als eine Woche, ebenso wie für überschießende Tage,
eine volle Woche in Anrechnung gebracht, auch für Flächen von
weniger als vier Quadratmeter und überschießende Theile volle vier
Quadratmeter gerechnet werden sollen; "
2) in dem Tarife vom 9. Juni 1869. (Gesetz Samml. S. 789.), nach
welchem das Hafengeld u Glückstadt a. d. Elbe erhoben wird, die Be-
stimmungen über die Erhebung des Hafengeldes von Holzflößen unter II.
durch die Bestimmung ersetzt werden,
daß an Hafengeld von Holzflößen, und zwar:
a) von eichenem Bau= und Nutzholz. 3 Silbergroschen 6 Pf.,
b) von anderem Holze .. ........... 1 " 9.
für jeden Kubikmeter entrichtet wird.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin den 27. Dezember 1871.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
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