Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Deutschen Vereinsbank in Frankfurt a. M. oder der Baseler Handelsbank in 
Basel, sofern dagegen Seitens des Eigenthümers der Obligation nicht vorher 
rechtzeitig Widerspruch erhoben worden ist. 
Ems, den . r . . .. 18.. 
(Faksimile des Bürgermeisters und zweier Gemeinderäthe. 
Unterschrift eines Kontrolbeamten.) 
  
(Nr. 7941.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Dezember 1871., betreffend die Abänderung des Tarifs 
vom 14. Juli 1869., nach welchem die Abgaben für die Benutzung der 
Hafenanlagen zu Husum erhoben werden. 
A## den Bericht vom 22. d. M. bestimme Ich, daß vom 1. Januar k. J. ab 
1) in dem Tarife vom 14. Juli 1869. (Gesetz Samml. S. 900.), nach 
welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu Husum 
erhoben werden, an die Stelle der unter B. enthaltenen Vorschrist über 
die Entrichtung des Lagergeldes die Bestimmung tritt, 
daß für die Benutzung von je vier Quadratmeter der am Hafen 
belegenen Lagerplätze für eine jede Woche an Lagergeld 1 Sgr. 
6 Pf. zu entrichten ist und dabei die Benutzung eines Lagerplatzes 
auf kürzere Zeit als eine Woche, ebenso wie für überschießende Tage, 
eine volle Woche in Anrechnung gebracht, auch für Flächen von 
weniger als vier Quadratmeter und überschießende Theile volle vier 
Quadratmeter gerechnet werden sollen; " 
2) in dem Tarife vom 9. Juni 1869. (Gesetz Samml. S. 789.), nach 
welchem das Hafengeld u Glückstadt a. d. Elbe erhoben wird, die Be- 
stimmungen über die Erhebung des Hafengeldes von Holzflößen unter II. 
durch die Bestimmung ersetzt werden, 
daß an Hafengeld von Holzflößen, und zwar: 
a) von eichenem Bau= und Nutzholz. 3 Silbergroschen 6 Pf., 
b) von anderem Holze .. ........... 1 " 9. 
für jeden Kubikmeter entrichtet wird. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin den 27. Dezember 1871. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
  
Fr. 7912)
	        
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