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(Nr. 7942.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Dezember 1871.), betreffend die Abänderung des
Tarifs vom 27. August 1852.) nach welchem die Abgaben für die Be-
nutzung des Spoy-Kauals zu Cleve und des regulirten alten Nheines
zwischen den Orten Keeken und Griethausen zu erheben sind.
Ar den Bericht vom 22. d. M. bestimme Ich, daß die in dem Tarife vom
27. August 1852.) nach welchem die Abgaben für die Benutzung des Spoy-
Kanals zu Cleve und des regulirten alten Rheines zwischen den Orten Keeken
und Grlethausen zu erheben sind (Gesetz Samml. S. 579.), unter A. 3. und
C. 13. festgesetzten Gebühren vom 1. Januar 1872. ab nicht mehr zur Anwen-
dung zu bringen sind und statt derselben zur Erhebung gelangen:
1) an Kanalgebühren von jeden zehn Quadratmetern der Oberfläche eines
Holzflohk — 1Silbergroschen,
und
2) an Winterlager- und Hafenschutzgeldern von jeden zehn Quadrat-
metern der Oberfläche eines Holzfloßess . ... 3 Silbergroschen 6 Pf.
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M
b Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu
ringen.
Berlin, den 27. Dezember 1871. "„
« Wilhelm.
Gr. v. Itzenplig. Camphausen.
An den Minister fuͤr Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
(Nr. 7943.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Dezember 1871., betreffend die Abänderung ver-
— schiedener Tarife zur Erhebung von Kommunikations-Abgaben.
A## den Bericht vom 22. d. M. lasse Ich Ihnen hierneben
1) den Tarif zur Erhebung der Schiffahrtsabgaben in der Stadt Kö.
nigsberg,
2) den Tarif, nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Kanäle und
Schleusen auf den Wasserstraßen der Provinz Preußen zwischen den Orten
DOfsterode, Deutsch-Eylau, Saalfeld, Liebemühl, Hoffnungskrug, Kleppe
und Elbing, sowie der geneigten Ebene zwischen den Orten Hoffnungs-
krug und Kleppe zu erheben sind,
3) den Tarif, nach welchem die Schiffahrtsabgaben auf dem Kanale von
der Weichsel zum Frischen Haff zu erheben sind,
Crr. 7942—7913) 4) den