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4) den Tarif, nach welchem für die Benutzung der Landungsplätze auf beiden
Ufern der Weichsel bei Kursebrack und des Hafens daselbst Ufer- und
Hafengelder zu entrichten sind, -
5) den Tarif, nach welchem die Abgabe fuͤr das Befahren der Wasserstraßen
zwischen der Oder und der Elbe zu erheben ist,
6) den Tarif, nach welchem die Abgabe für die Benutzung der Oderschleusen
bei Cosel, Brieg, Ohlau und Breslau zu erheben ist,
7) den Tarif, nach welchem die Abgabe für das Befahren des Klodnitz-
Kanals, sowie für die Benutzung des Schiffsbauplatzes und der Lager-
plätze an demselben zu erheben ist,
8) den Tarif, nach welchem das Niederlagegeld für Benutzung des Ablade-
platzes am Oder-Ufer zu Neusalz zu entrichten ist,
9) den Tarif, nach welchem die Abgabe für die Benutzung der Elbschleuse
bei Magdeburg und der Schleusen auf der Saale und Unstrut zu
erheben ist, .
10) den Tarif, nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafen-
anlagen am Bahnhofe bei Minden zu entrichten sind, und
11) den Tarif, nach welchem das Hafen= und Lagergeld für die Benutzung
der Sicherheitshäfen und Lagerplätze zu Fusternberg und Crudenburg an
der Lippe, Regjierungsbezirk Düsseldorf, zu erheben ist)
nachdem dieselben von Mir vollzogen sind, mit der Bestimmung zugehen, daß die
Tarife am 1. Januar 1872. in Kraft treten sollen.
Dieser Erlaß und die dazu gehörigen Darife sind durch die Gesetz Samm-
lung zu veröffentlichen.
Berlin, den 27. Dezember 1871.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
Tarif