Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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4) den Tarif, nach welchem für die Benutzung der Landungsplätze auf beiden 
Ufern der Weichsel bei Kursebrack und des Hafens daselbst Ufer- und 
Hafengelder zu entrichten sind, - 
5) den Tarif, nach welchem die Abgabe fuͤr das Befahren der Wasserstraßen 
zwischen der Oder und der Elbe zu erheben ist, 
6) den Tarif, nach welchem die Abgabe für die Benutzung der Oderschleusen 
bei Cosel, Brieg, Ohlau und Breslau zu erheben ist, 
7) den Tarif, nach welchem die Abgabe für das Befahren des Klodnitz- 
Kanals, sowie für die Benutzung des Schiffsbauplatzes und der Lager- 
plätze an demselben zu erheben ist, 
8) den Tarif, nach welchem das Niederlagegeld für Benutzung des Ablade- 
platzes am Oder-Ufer zu Neusalz zu entrichten ist, 
9) den Tarif, nach welchem die Abgabe für die Benutzung der Elbschleuse 
bei Magdeburg und der Schleusen auf der Saale und Unstrut zu 
erheben ist, . 
10) den Tarif, nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafen- 
anlagen am Bahnhofe bei Minden zu entrichten sind, und 
11) den Tarif, nach welchem das Hafen= und Lagergeld für die Benutzung 
der Sicherheitshäfen und Lagerplätze zu Fusternberg und Crudenburg an 
der Lippe, Regjierungsbezirk Düsseldorf, zu erheben ist) 
nachdem dieselben von Mir vollzogen sind, mit der Bestimmung zugehen, daß die 
Tarife am 1. Januar 1872. in Kraft treten sollen. 
Dieser Erlaß und die dazu gehörigen Darife sind durch die Gesetz Samm- 
lung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 27. Dezember 1871. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und den Finanzminister. 
Tarif
	        
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