Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Anmerkung. 
a) Kähne, welche mit Brennmaterialien, rauher Fourage, Schilf, Rohr, 
Ziegeln, Bau-, Pflaster--, Muͤhlen-, Kalk· oder Gypssteinen, mit Erde, 
Dachpfannen, Sand, Thon, Lehm, Faschinen oder Asche beladen 
sind, zahlen die Hälfte der vorstehenden Sätze. 
b) Kähne, welche mit Stroh oder Düngungsstoffen beladen sind, oder 
auf denen, außer ihrem Zubehör und außer den Mundvorräthen 
fuͤr die Bemannung, an anderen Gegenständen nicht mehr als zehn 
Zentner oder 500 Kilogramm sich befinden, entrichten ein Sechs- 
theil der unter A. 1. und 2. bestimmten Sätze; 
B. von geflößtem Holze aller Art, als Rundholz, Balken, Kloben, Bret. 
tern, Bohlen, Stabholz u. s. w., es mag in Flößen, Triften, Tafeln oder auf 
sonstige Weise verbunden sein, für den Flächenraum von 100 OQuadratmetern 
asäche mit Einschluß des Flottwerks und Wasserraumes, bei jeder der beiden 
Hebestellen zu Liebemühl und Kleppe 20 Sgr.; 
C. von der Oberfracht eines Floßes, sofern auf demselben außer dem 
Jubehör und außer dem Mundvorrath für die Bemannung an anderen Gegen- 
ständen mehr als zehn Zentner sich befinden, für den Flächenraum von 100 Quadrat- 
metern Oberfläche, neben der Abgabe zu B. bei jeder der beiden genannten Hebe- 
stellen 6 Sgr. 
Besteht die Oberfracht in den unter A. Anmerkung a. und b. genannten 
Gegenständen, so wird die Hälfte, beziehungsweise ein Sechstheil des vorstehend 
(zu C.) bestimmten Satzes entrichtet. 
Befreiungen. 
Von den Abgaben bleiben frei: 
1) Fahrzeuge, welche ausschließlich mit Gegenständen für Rechnung des 
Staates befrachtet sind, auf Vorzeigung der darüber von der betreffenden 
Behörde ausgestellten Bescheinigungen; 
2) Fischerkähne, Fischdröbel, Handkähne und ähnliche kleine Fahrzeuge, welche 
nicht zum Befrachten gebraucht werden, wenn sie in Verbindung und 
gleichzeitig mit größeren Kähnen oder mit geflößtem Holze durchschleusen, 
also keinen besonderen Aufzug nöthig machen. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Bei Kähnen (zu A.) werden weniger als je zehn Tonnen Tragfähsgffit 
vollen zehn Tonnen, und bei Flößholz (zu B. und C.) wird eetsofi 
der Flächenraum von 100 Quadratmetern Oberfläche eitlein solchen vollen 
Flächenraume gleich gerechnet. 
2) Besteht die Ladung eines Kahnes oder die Oberfracht des Floßholzes 
zum Theil aus Brennmaterialien, oder den neben diesen unter A. An- 
merkung a. oder den unter A. Anmerkung b. genannten und zum Theil 
Er. 7943.) 7% 1½. %. aus
	        
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