Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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aus anderen Gegenständen, so wird die Abgabe nach dem vollen Satze 
zu A. 1. 2. und beziehungsweise zu C. erhoben. Ein Gleiches geschieht, 
wenn ein Kahn zur Beförderung von Personen benutzt wird. 
3) Die Abgabe ist zu entrichten: 
a) bei der Hebestelle zu Liebemühl, sobald die dortige Schiffs= oder 
die dortige Sicherheitsschleuse, oder beide Schleusen, 
b) bei der Hebestelle zu Kleppe, sobald die Schleuse daselbst passirt 
werden soll. 
Die Abgabe kann bei jeder Hebestelle für die andere mitberich- 
tigt werden. 
4) Unverbundenes Floßholz darf auf den Kanälen nicht transportirt werden, 
und wird nicht durch die Schleusen gelassen. 
5) Eine Schleusenkammer-Füllung Floßholz darf, soweit dies die Kanal. 
polizeivorschriften gestatten, aus mehreren Lagen von Hölzern, Bal- 
ken u. s. w. über einander bestehen. 
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
Tarif, 
nach welchem die Schiffahrtsabgaben auf dem Kanale von der Weichsel 
zum Frischen Haff zu erheben sind. 
Vom 27. Dezember 1871. 
Es werden entrichtet: 
« I. so oft eine der beiden Hebestellen zu Rothebude und Platenhof 
passirt wird, " 
A. von einem Schiffsgefäße 
1) von mehr als 80 Tonnen Tragfähigkeit 2 Rthlr. — Sgr. — M. 
2) von mehr als 60 bis einschließlich 
80 Tonenen 1. 22 6 
3) von mehr als 40 bis einschließlich 
60 Tonen 1. 12. —.
	        
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