Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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4) von mehr als 30 bis einschließlich 
40 Tonnen .. . .. 1 Rthlr. — Sgr. — Pf. 
5) von mehr als 20 bis einschließlich 
30 Tonen — 24 — 
6) von mehr als 8 bis einschließli 
20 Tonen — 18 — 
7) von 4 bis einschließlich S8 Tonnen —. 3 — 
8) unter 4 Tonnen Tragfähigkeit. — I. 3 
B. von geflößtem Holze und zwar: 
1) von Flößen, welche ganz oder theilweise aus vierkantig bearbeiteten 
Hölzern (Quadratholz) oder Balken bestehen, für jede 27 Quadrat- 
meter der Oberfläche einschließlich des Flottwerks und Wasserraumes, 
2) von allen anderen Flößen für jede 3 Quadratmeter der Oberfläche 
einschließlich des Flottwerks und Wasserraumes, 
vier Pfennige. 
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Flöße zu B. I. und 2. 
mur einfach sind oder aus mehreren übereinander gefügten Lagen bestehen. 
Bei Berechnung der Oberfläche wird eine Fläche von überhaupt 
weniger als 24 (zu 1.) beziehungsweise 3 (u 2.) Quadratmetern vollen 
24 oder 3 Quadratmetern gleichgestellt, dagegen bei größeren Flächen 
ein Ueberschuß von weniger als 1)5 (zu 1.) beziehungsweise 13 (u 2.) 
Quadratmetern außer Berechnung gelassen und ein Ueberschuß von 1) 
beziehungsweise 13 oder mehr Quadratmeter für volle 24 oder 3 Quadrat- 
meter gerechnet. 
3) Sind die Holzflöße mit anderen Gegenständen als Holz beladen, 
so wird außer der Abgabe zu B. nach dem Satze zu A. Nr. 6. 
gleich 18 Sgr. erhoben. 
4) Unverbundenes Holz wird nicht durch die Schleuse gelassen. 
II. Für das Oeffnen der Brücken von allen Fahrzeugen ohne Unterschied 
und zwar: 
a) der Aufzugsbrücke zu Neumünsterberg, 
1) wenn Behufs der Durchfahrt beide Klappen ge- 
öffnet werden müssen ... 5 Sgr. — Pfl. 
2) wenn nur Eine Klappe geöffnet zu werden braucht 2 6 
b) der Drehbrücke zu Platenoo 5. — 
Wenn ausnahmsweise in Gemäßheit der darüber bestehenden Be- 
stimmungen ein Schiffsgefäß zur Nachtzeit durchgeschleust wird oder Be- 
hufs dessen Durchfahrt zur Nachtzeit eine der Brücken geöffnet werden 
muß, so ist für jede Durchschleusung beziehungsweise für jedes Oeffnen 
einer Brücke, wenn dabei eine Beleuchtung stattgefunden hat, außer der 
zu I. und II. gedachten Abgabe an Beleuchtungskosten ein Betrag von 
2 Sgr. zu entrichten. 
Crr. 7913) Be-
	        
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