Befreiungen und Ermäßigungen.
1) Schiffe und andere Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee-. Effekten,
oder Gegenstände für unmittelbare Rechnung des Staates befördern und
keine Beiladung von anderen Gegenständen haben, sind auf Vorzeigung
von Freipässen von den in diesem Tarife enthaltenen Abgaben befreit.
2) Kähne) welche mit rauher Fourage, Schilf, Rohr, Ziegeln, Bau- oder
Bflastersteinen, Kalk- oder Gypssteinen, Sand, Lehm, Thon oder mit
Dünger beladen sind, zahlen nur die Hälfte der unter I. A. 1. bis 8. vor-
geschriebenen Sätze.
3) Fahrzeuge, welche außer dem Gepäck der Schiffsmannschaft und der
Schiffsprovision keine Ladung haben, entrichten nur ein Drittheil der
vorgedachten Sätze.
4) Handkähne, Fischerkähne, Fischdröbel und andere kleine Fahrzeuge, welche
nicht zum Befrachten gebraucht werden, sind frei, wenn dafür kein eigener
Aufzug verlangt wird, sondern dieselben mit größeren Kähnen zugleich
durchschleusen.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Soweit in diesem Tarife die Tonne den Erhebungsmaßstab bildet, ist
darunter nach der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen
Bund vom I7. August 1868. die Tonne zu 1000 Kilogramm oder
2000 Pfund zu verstehen.
2) Kein Schiff wird durch die Schleuse gelassen, bevor der Schiffer über die
erfolgte Entrichtung der Abgabe durch Vorzeigung der darüber empfan-
genen Quittung oder über die Abgabenfreiheit durch einen Freipaß sich
ausgewiesen hat.
3) Der Schiffsführer hat über die erlegte Abgabe eine Quittung zu fordern
und solche, wenn er auch die zweite am Kanal befindliche Hebestelle
passirt, daselbst vorzuzeigen.
4) Außer den in diesem Tarife gedachten Abgaben dürfen keinerlei Zahlun-
gen für die Benutzung des Kanals und der damit verbundenen, dem
allgemeinen Gebrauche gewidmeten Anstalten gefordert werden.
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
Tarif,