Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 55 — 
Dari f, 
nach welchem fuͤr die Benutzung der Landungsplätze auf beiden Ufern 
der Weichsel bei Kurzebrack und des Hafens daselbst Ufer= und Hafen- 
gelder zu entrichten sind. 
Vom 27. Dezember 1871. 
  
Rthlr. Sgr.f. 
A. An Ufergeld. 
1.] Für jeden leeren Kahn, ohne Unterschied der Größe, welcher « 
nurlandet,ohneeinzuladen........................... .26 
2.FürjedenbeladenenKahn,ohnellnterschiedderLadungund 
Größe, welcher landet und weiter geht, ohne etwas aus- 
zulden 5 
Die Sätze zu 1. und 2. werden nicht erhoben, wenn 
die Sätze zu 3. Anwendung finden oder Hafengeld 
zu entrichten ist. 
3. Für die Kähne, welche Fracht gebracht haben und ausladen, 
oder welche Fracht einladen: 
a) für einen Kahn, der über 24 Tonnen trägt . . . . . . . 120 
b) für einen Kahn, der 2 bis 24 Tonnen trägüt. . 10 
P) für einen Kahn, der unter 2 Tonnen trägt. .. . . . . . 165 
Wenn Fahrzeuge zu a. und b. nur theilweise, und zwar 
bis zu 10 Zentnern (500 Kilogramm), beladen oder 
entfrachtet werden, so wird nur die Hälfte der Sätze, 
also beziehungsweise 10 oder 5 Sgr. erhoben. 
4.] Für jeden mit Mauer= oder Feldsteinen beladenen Kahn, 
welcher am Ufer ausladet, resp. für einen leeren, welcher 
damit beladen wnnd .... . .. . . . . . . . . ... . 115 
5.|Für alles große Holz, das am Ufer landet oder vom Ufer 
ins Wasser gebracht wird, oder aus Kähnen aus resp. in 
dieselben geladen wird, für jedes Stüsss . 16 
6.Für323KubikmeterBrennholz,welchesaussodercingcladen 
«wird................................................ .13 
7. Für ein Schock Bretter, welche am Ufer aus- oder ein- 
geladen weden 5 
  
  
  
  
(Nr. 7913.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.