Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

  
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Nthlr. Sgr.f. 
Für ein Schock Bohlen, welche am Ufer aus- oder ein- 
geladen werden .. . 110 
Für ein Schock Latten, welche am Ufer aus- oder ein- 
geladen weden ... . 1 
Von den Fahrzeugen, welche die Hölzer von 5. bis 9. 
heranfuͤhren, wird ein Ufergeld nicht weiter erhoben. 
B. An Hafengeld. 
Für Ueberwinterung von Stromfahrzeugen: 
a. von unbeladenen. 
Von einem Fahrzeuge von 1 bis einschließlich 10 Tonnen 
Tragfähigkieieit .. . . . .. 10 
Von einem Fahrzeuge von mehr als 10 Tonnen bis ein 
schließlich 20 Tonnen Tragfähigkeit .. 20 
Von einem Fahrzeuge von mehr als 20 Tonnen bis ein- 
schließlich 40 Tonnen Tragfähigkeit . . .. 1 10 
Von einem Fahrzeuge von mehr als 40 Tonnen bis ein- 
schließlich 60 Tonmen Tragfähigkeiit . . .. 2 
Von einem Fahrzeuge von mehr als 60 Tonnen bis ein- 
schließlich 80 Tonnen Tragfähigkeit 220 
Von einem Fahrzeuge von mehr als 80 Tonnen bis ein. 
schließlich 90 Tonnen Tragfähigkeit . ... 831 
Von einem Fahrzeuge über 90 Tonnen Tragfähigkeit 3 10 
b. von beladenen. 
Das Doppelte der vorstehenden Sätze von I. bis 7. 
c. von Dampfschiffen. 
Für ein jedes, ohne Rücksicht auf dessen Größ 5 
  
  
  
Befreiungen. 
Von der Entrichtung der vorstehenden Ufer- und Hafengelder sind befreit: 
1) sämmtliche Wasserfahrzeuge, welche dem Staate eigenthümlich gehören; 
2) Stromfahrzeuge, welche mit Königlichen oder Armee-Effekten oder sonst 
mit Staatseigenthum beladen oder vom Staate gemiethet und mit Sol- 
daten, ausgehobenen Leuten oder Tagelöhnern bemannt sind; 
3) die zum Betriebe der Fahrzeuge gehörigen Nachen. 8 
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