Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Zusaͤtzliche Bestimmungen. 
1) Das Ufergeld, sowie das Hafengeld, wird an den Erheber des Fähr- 
geldes bei Kurzebrack entrichtet. 
2) Das Hafengeld wird von jedem Fahrzeuge erhoben, welches in dem 
Sicherheitshafen überwintert, sowie von allen denjenigen Fahrzeugen, 
welche bei eintretendem Frostwetter und Treibeise in den Sicherheits- 
hafen einlaufen und dort vor dem Eise Schutz suchen. Es ist in der 
Regel vor der Einfahrt in den Hafen zu entrichten. Zwingt ein er- 
weislicher Nothstand zur ungesäumten Einfahrt in den Hafen,) so kann 
diese ausnahmsweise vor Entrichtung des Hafengeldes geschehen. Es 
muß dann aber die Abgabe unverzüglich nach der Einbringung des 
Fahrzeuges gezahlt werden. « 
3) Die Schiffer sind verpflichtet, die Quittungen über die gezahlten Ge- 
bühren sogleich nach erfolgter Entrichtung dem Hafenmeister, auf Ver- 
langen auch den Steuer-) Polizei= und Stromausfsichtsbeamten, vor- 
zulegen. 
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
Darif, 
nach welchem die Abgabe für das Befahren der Wasserstraßen zwischen 
der Oder und der Elbe zu erheben ist. 
Vom 27. Dezember 187 1. 
Es wird entrichtet: . 
A. Von einem Schiffsgefäße, so oft dasselbe eine der nachfolgend bezeich— 
neten Hebestellen (Schleusen) passirt: 
am Finow-Kanal bei Liebenwalde oder Neustadt-Eberswalde, 
am Friedrich-Wilhelms-Kanal bei Neuhaus oder Brieskow, 
an der Spree bei Cossenblatt, Fürstenwalde oder Berlin, 
an der Havel bei Zaarenschleuse, Zehdenick, Oranienburg, Spandau, 
Brandenburg oder Rathenow, 
am Ruppiner Kanal bei der Thiergartenschleuse unweit Oranienburg, 
am Templiner Kanal bei der Kannenburger-Schleuse, 
am Plauer Kanal bei Parey oder Baue, 
Jahrgang 1872. (Nr. 7913.) an
	        
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