Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 58 — 
an jeder Hebestelle für je 5000 Kilogramm oder fünf Tonnen 
der Tragfähigkeit drei Silbergroschen, jedoch in keinem Falle mehr 
als im Ganzen zwei Thaler zehn Silbergroschen. 
Bei Berechnung der Tragfähigkeit werden weniger als 5000 Kilo- 
gramm für volle 5000 Kilogramm gerechnet. 
Ausnahmen. 
1) Gefäße, welche lediglich mit Brennmaterialien (als Holz, Torf, 
Stein., Braun-, Holzkohlen, Koaks), Schaalbrettern bis zur Länge 
von einem Meter u. s. w.; mit rauher Fourage, Schilf, Rohr, See- 
gras, Faschinen, Buhnenpfählen, Korbmacherruthen, Lohe, Gerber- 
lohe, Holzjborke, Baumrinde, Ziegeln, Dachschieferplatten, Drain- 
röhren, Bau., Granit-, Pflaster-, Mühlen-, Cement-, gemahlenen 
Feuer-, Kalk. oder Gypssteinen (mit Einschluß der roh zugerichteten 
Werkstücke)) mit Erde, Sand, Thon, Porzellanerde, Traß, Schwefel- 
kies, Schwerspath, Roh= und Brucheisen, Ziegel- oder Gyps- 
mehl, Mehl aus Chamottsteinen oder Kapselscherben, gemahlenem 
Kalk oder Cement; mit Glasbrocken, Lehm, Asche, Eisenschlacken 
oder mit Düngungsmitteln (als Mist, Mergel, Gyps, Kalk, Abgang 
aus Zuckersiedereien, Knochen für Dungfabriken u. s. w.); mit Salz, 
Glaubersalz, rohem Salpeter, Soda, Kali und Abraumsalzen) mit 
leeren Fässern, Kisten, Körben oder Säcken beladen sind) zahlen 
die Hälfte der vorstehend zu A. bestimmten Abgabe, jedoch in keinem 
Falle mehr als im Ganzen Einen Thaler fünf Silbergroschen. 
2) Gefäße, auf denen sich außer ihrem Zubehör, außer den Mund- 
vorräthen für die Bemannung und außer den zur Verladung gewisser 
Gegenstände unentbehrlichen Brettern und Ständern an sonstigen 
Sachen nur 300 Kilogramm oder weniger befinden, entrichten, 
sofern sie nicht zum Personen-Transport benutzt werden, nur ein 
Sechstel der vorstehend zu A. bestimmten Abgabe, jedoch in keinem 
Falle mehr als im Ganzen zwölf Silbergroschen. 
Die gleiche Ermäßigung tritt für Gefäße ein, welche lediglich 
zum Ableichtern dienen. 
Anmerkung zu 1. und 2. Besteht die Ladung zum Theil 
aus den zu 1. genannten, zum Theil aus anderen Gegen- 
ständen, oder wird das Gefäß zum Personen-Transport 
benutzt, so wird die Abgabe zum vollen Betrage erhoben. 
B. Von geflößtem Holze, so oft eine der zu A. genannten Hebestellen passirt 
wird, bei jeder Hebestelle und zwar: 
I. 1) von Flößen, welche gang oder theilweise aus vierkantig beschla- 
genen Hölzern (Quadratholz) oder Balken bestehen, für jede 
21 Quadratmeter der Oberfläche mit Einschluß des Flott- 
werkes und des Wasserraumes, 
2) von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.