Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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2) An welche Empfangsstelle die Zahlung zu leisten, wo und in welcher 
Art die Tragfähigkeit des Gefäßes, der Flächenraum des geflößten Holzes, 
die Beschaffenheit der Ladung anzumelden und was sonst bezüglich der 
Entrichtung der Abgabe zu beobachten ist, wird durch den Finanzminister 
bestimmt. 
3) Bei den Vorschriften unter Nr. 10. des Tarifs für den Plauer Kanal 
vom 14. November 1824. (Gesetz Samml. S. 220.) und unter Nr. 4. 
der zusätzlichen Bestimmungen zu dem Tarif für die Wasserstraßen zwischen 
Oder und Elbe vom 18. Juni 1828. (Gesetz Samml. S. 110.) be- 
wendet es. - 
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
Tarif, 
nach welchem die Abgabe für die Benutzung der Oderschleusen bei Cosel 
· Brieg, Ohlau und Breslau zu erheben ist. 
Vom 27. Dezember 1871. 
Es wird entrichtet: 
A. Von einem Schiffsgefäße, so oft dasselbe eine der genannten Schleusen 
passirt, für je 5 Tonnen (100 Zentner) der Tragfähigkeit Ein Silber- 
groschen. 
Bei Berechnung der Tragfähigkeit werden weniger als 5 Tonnen für 
volle 5 Tonnen gerechnet. 
Ausnahme. 
1) a) Gefäße, welche lediglich mit Brennmaterialien (als Holz) Torf, 
Stein-, Braun-, Holzkohlen, Koaks), Schaalbrettern bis zur Länge 
von 1 Meter u. s. w.; mit rauher Fourage, Schilf, Rohr, See- 
gras, Faschinen, Buhnenpfählen, Korbmacherruthen, Lohe, Ziegeln, 
Dachschieferplatten, Drainröhren, Bau., Granit-, Mllaster- Mühlen., 
Cement., Kalk- oder Gypssteinen (mit Einschluß der roh zugerich- 
teten Werkstücke); mit Erde, Sand, Thon, Porzellanerde, Traß, 
Schwefelkies, Schwerspath, Roh- und Brucheisen, Ziegel- oder 
Gypsmehl, Mehl aus Chamottsteinen oder Kapselscherben, gemah- 
lenem Kalk und Cement] mit Glasbrocken, Lehm, oi 
schlacken
	        
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