Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Stab- oder Felgenholz, oder als Sachen der unter A. Ausnahme I.a. 
bezeichneten Art mehr als 6 Zentner, so ist neben der zu B. 1. vor- 
geschriebenen noch eine Abgabe von 24 Sgr. bei jeder Schleuse zu 
entrichten. 
Anmerkung. Bei den aus mehreren sogenannten Plätzen be- 
stehenden Flößen wird jeder beladene Platz in Betreff der 
unter B. III. vorgeschriebenen Abgabe als ein besonderes Floß 
angesehen. 
Befreiungen. 
Die Abgabe wird nicht erhoben: 
1) von Schiffsgefäßen oder Flößen, welche Staatseigenthum sind, oder für 
nchung des Staats Gegenstände befördern, 9 Vorzeigung von Frei- 
pässen; 
2) von Fischerkähnen, Fischdröbeln, Gondeln, Anhängen, Handkähnen und 
ähnlichen kleinen Fahrzeugen, welche ihrer Bauart nach zur Frachtbe- 
förderung nicht bestimmt sind, sofern sie keinen besonderen Schleusen- 
aufzug erfordern, und sofern dies bei der zuerst berührten Schleuse für 
die ganze Fahrt angemeldet wird. 
Zusätzliche Vorschriften. 
1) Die Abgabe ist von dem Führer des Schiffsgefäßes oder Floßes bei der 
bestimmten Empfangsstelle vor der Einfahrt in die Schleuse zu erlegen, 
sofern die Entrichtung der Abgabe nicht bereits im Voraus stattge- 
funden hat. 
2) An welche Empfangsstelle die Zahlung zu leisten, wo und in welcher 
Art die Tragfähigkeit des Gefäßes, der Flächenraum des geflößten Holzes, 
die Beschaffenheit der Ladung anzumelden, und was sonst bezüglich der 
Entrichtung der Abgabe zu beobachten ist, wird durch den Finanzminister 
beslimmt. 
3) Bei den Vorschriften unter Nr. 2. der zusätzlichen Bestimmungen zum 
Tarif für die Oderschleusen zu Cosel, Brieg, Ohlau und Breslau 
(Gesetz Samml. für 1844. S. 57.) bewendet es. 
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
Tarif,
	        
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