Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Tari f, 
nach welchem die Abgabe für das Befahren des Klodnitz-Kanals, 
sowie für die Benutzung des Schiffsbauplatzes und der Lagerplätze an 
demselben zu erheben ist. 
Vom 27., Dezember 1871. 
Es wiird entrichtet für die Benutzung einer jeden der achtzehn Schleusen des 
Kanals: · 
A.vvii,einemSchiffsgefäßefürje5Tonnen(1008tr.)derTragfähigkeit 
Ein Silbergroschen vier Pfennige. 
Anmerkung: Bei Berechnung der Tragfähigkeit werden weniger 
als 5 Tonnen für volle 5 Tonnen gerechnet. 
Ausnahmen. 
1) Gefäße von mehr als 75 Tonnen (1500 Ztr.) Tragfähigkeit erlegen 
mr den nach der Tragfähigkeit von 75 Tonnen sich ergebenden Satz. 
2) a) Gefäße, welche lediglich mit Brennmaterialien (als Holz, Torf, 
Stein-, Braun= und Holzkohlen, Koaks), Schaalbrettern bis zur 
Länge von Einem Meter u. s. w.; mit rauher Fourage, Schilf, 
Rohr, Faschinen, Korbmacherruthen, Lohe, Jiegeln, Dachschiefer- 
platten, Drainröhren, Bau-, Granit-, Pflaster-, Mühlen.,) Cement., 
Kalk- oder Gypssteinen (mit Einschluß der roh zugerichteten Werk- 
stücke); mit Erde, Sand, Thon, Porzellanerde, Traß, iegel- oder 
Gypsmehl, Mehl aus Chamottsteinen oder Kapselscherben; mit 
Glasbrocken, Lehm, Asche, Galmei, rohen Eisenerzen und Schlacken 
oder mit Düngungsmitteln (als Mist, Mergel, Gyps, Kalk, Ab- 
gang aus Zuckersiedereien, Knochen für Dungfabriken u. s. w.); 
mit Salz, mit leeren Fässern, Kisten, Körben oder Säcken be- 
laden sind, 
b) desgleichen Gefäße, auf denen sich außer ihrem Zubehör, außer den 
Mundvorräthen für die Bemannung und außer den zur Verladung 
gewisser Gegenstände unentbehrlichen Brettern und Ständern, an 
sonstigen Sachen nur 6 Zentner oder weniger befinden, 
umd 
) Gefäße, welche lediglich zum Ableichtern dienen, 
entrichten nur die Hälfte der vorstehend zu A. bestimmten Abgabe, 
jedoch in keinem Falle mehr als 7 Sgr. 6 Pf. 
Kl. 7913) Be-
	        
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