Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 65 — 
D. an Niederlagegeld für die Benutzung der Lagerungsplätze am Kanal, 
sofern die Lagerung länger als 14 Tage dauert: 
a) für 174 Hektoliter Steinkohllen 1 Sgr. — f. 
b) für 20 Zentner Eisen, Rohzink oder andere 
Materiallen 1. — 
) für 44 Hektoliter Eisenerze oder Galmei . . . . . 1 — 
4) für 20 Zentner Kaufmannsgüter . . .. 2 — 
e) für 33 Kubikmeter Hoz 1 3 
) für jeden Stamm 
1) Balkenhossssss-s . . .. 2. 6 
2) Riegelhoslz . . . «.................... 1- S- 
3)Spartenholz.....·..........·........... 1-——- 
4)Neisholz............·................... —- 6 
8) für 1000 Stück Mauerziegeen .. —. 6 
b) für andere als die vorstehend genannten Gegen- 
stände von 9, Quadratmeter Flächennim 2 — 
Anmerkung zu D. 
Gegen Zahlung der vorstehenden Gebührensätze darf der Lagerplatz 
sechs Monate hindurch belegt bleiben. Für jede weitere sechsmonatliche 
Lagerung ist die Gebühr bei deren Beginn abermals zu entrichten. Ein 
angefangener Lagerungszeitraum von je sechs Monaten wird für voll 
gerechnet. 
Befreiungen. 
Nicht erhoben wird 
I. die Abgabe zu A. beziehungsweise B.: 
1) von Schiffsgefäßen oder Flößen, welche Staatseigenthum sind oder 
Gegenstände für Rechnung des Staates oder Materialien zum Bau 
und zur Unterhaltung der Bergwerks--Chausseen befördern oder zu amt- 
lichen Kanalbereisungen dienen; 
2) von Fischerkähnen, Fischdröbeln, Handkähnen und anderen kleinen 
Fahrzeugen, welche nicht zum Befrachten gebraucht werden, wenn 
sie in Verbindung und gleichzeitig mit einem größeren Kahn durch- 
schleusen; 
II. die Abgabe zu C. beziehungsweise D. von den für Rechnung des Staates 
erbauten Fahrzeugen und niedergelegten Gegenständen, sowie von Bau- 
materialien für die Bergwerks-Chausseen. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) An welche Empfangsstelle die Zahlung zu leisten, wo und in welcher 
Art die Tragfähigkeit der Schiffsgefäße, der Flächenraum des geflößten 
Jahrgang 1872. (Nr. 7913.) 9 Holzes,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.