Holzes, die Beschaffenheit der Ladung, die Benutzung des Schiffsbau-
platzes und der Lagerplätze anzumelden und was sonst bezüglich der Ent-
richtung der Abgaben zu beobachten ist, wird durch den Finanzminister
bestimmt.
2) Bei den in der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 25. Februar 1836.
(Gesetz= Samml. S. 165.) unter a., b. und (l. erlassenen Vorschriften
bewendet es.
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
Tarif
nach welchem das Niederlagegeld für Benutzung des Abladeplatzes am
Oder-Ufer zu Neusalz zu entrichten ist.
Vom 27. Dezember 1871.
1) Für den ersten Kalendermonat wird entrichtet, und zwar ohne Unter-
schied der zu lagernden Gegenstände;,
bei Benutzung eines Raumes von weniger als 3% C□Meter, nichts,
von 3,5 □Meter bis ausschließlich 7 □Meter — Sgr. 6 Pf.
- 7 - - 1 - -
- 10% - - - 14 4 1 - 6 -
l.14 11 2. —
und so ferner für jede 34 □Meter mehr ein halber Silbergroschen mehr.
2) Für jeden folgenden Kalendermonat der Benutzung erhöhen sich die
vorstehend bestimmten Sätze um den vierten Theil, so daß beispielsweise
im zweiten Monat für 14 □Mcter 24 Sgr.,
. dritlten · 14 - 3 -
zu entrichten sind. « «
3) Weniger als ein halber Kalendermonat bleibt außer Betracht, mehr als
ein halber gilt für einen ganzen Monat.
Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1871.
(L. 8.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
Tarif,